Dicke Luft in Innenstädten
Plakettenpflicht und Umweltzonen
Die Diskussion um die Schadstoffplaketten zur Kennzeichnung von PKW und Transportern ist im Wesentlichen abgeschlossen - die konkrete Ausgestaltung der Vorschriften für Umweltzonen in Hessischen Ballungsräumen dagegen nicht.
Wo wird in Hessen eine Umweltzone eingeführt - wo wird darüber diskutiert?
Eine Aufstellung der Städte, in denen eine Umweltzone besteht bzw. vorgesehen ist, finden Sie unter: http://gis.uba.de/Website/umweltzonen/index.htm.
Frankfurt
Die Frankfurter Umweltzone ist begrenzt durch die Autobahnen A3, A5 und A661.
Seit 1. Januar 2012 dürfen nur noch Fahrzeuge mit grüner Plakette einfahren.
Kassel
In Kassel wird über eine Umweltzone, unter Berücksichtigung der Umlandgemeinden, diskutiert, wobei derzeit offensichtlich keine Einigung erreicht wurde.
Darmstadt
Die ursprünglich ab Januar 2009 vorgesehene Umweltzone in Darmstadt wurde, u.a. aufgrund der positiv bewerteten Auswirkungen der seit einiger Zeit geltenden Verkehrsbeschränkungen, nicht eingeführt.
Aufgrund des Feinstaub-Aktionsplans des Landes Hessen für die Stadt Darmstadt bestehen strikte Durchfahrtbeschränkungen für Lkw mit mehr als 3,5 t Gewicht: tagsüber dürfen nur Lkw mit Ziel oder Quelle in Darmstadt, im Kreis Darmstadt-Dieburg oder im Odenwaldkreis in die Stadt, nachts ist eine Einfahrt nur mit Ausnahmegenehmigung möglich.
Zu den anderen Städten in Hessen liegen uns keine oder nur sehr unkonkrete Informationen vor.
Wiesbaden
Auch die Stadt Wiesbaden soll, da die zulässigen Jahresmittelwerte für Stickoxide überschritten werden, eine Umweltzone bekommen. Das Wiesbadener Verwaltungsgericht verpflichtete das Umweltministerium zur Verschärfung des Luftreinhalteplans in der Landeshauptstadt. Das Urteil ist praktisch gleichbedeutend mit der Verpflichtung zur Aufnahme einer Umweltzone in den Teilplan Wiesbaden des Luftreinhalteplans Rhein-Main.
Der Beschluss wird wohl erst rechtskräftig, wenn sich auch das Bundesverwaltungsgericht damit befasst hat, und wird dann ggf. bundesweite Signalwirkung haben.
Welche Fahrzeuge - Welche Plakette
Die Kraftfahrzeuge werden unter Berücksichtigung ihrer Schadstoffemissionen den in der Verordnung festgelegten Schadstoffgruppen 1 bis 4 zugeordnet. Plaketten gibt es für die Schadstoffgruppen 2 bis 4. Den Plaketten sind Farben zugeordnet, die Schadstoffgruppe 2 erhält eine rote, 3 eine gelbe und 4 eine grüne Plakette. Für Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 1 gibt es keine Plakette, d. h. es gilt dann grundsätzlich ein Fahrverbot.
Ausgabestellen der Plaketten sind u.a. die Zulassungsbehörden oder die für die Durchführung der Abgassonderuntersuchung anerkannten Stellen wie Kraftfahrzeugwerkstätten.
Welche Plakette ein Fahrzeug erhält ist in der Kennzeichnungsverordnung (Leseversion) beschrieben.
Wie eigene Fahrzeuge eingestuft sind, kann über das Internet-Portal der Dekra abgefragt werden.
Generelle Ausnahmen vom Fahrverbot - Keine Plakette notwendig
In der 35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind Fahrzeuge aufgeführt die grundsätzlich keine Plakette benötigen.
Für das Handwerk sind hier insbesondere von Bedeutung
- mobile Maschinen und Geräte
- Arbeitsmaschinen.
Daneben sind „individuelle" Ausnahmen vorgesehen - gerade hier besteht noch sehr große Unsicherheit über die Handhabung dieses Mittels durch die Kommunen.
Informationen zur den Ausnahmeregelungen der Stadt Frankfurt am Main können Sie hier einem Vortrag des Leiters des Straßenverkehrsamts der Stadt Frankfurt entnehmen.
§ 1 Abs. 2 der 35. BImSchV verlangt für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, dass der Verkehr in der Umweltzone im öffentlichen Interesse liegt oder aus überwiegenden Interessen des Einzelnen erforderlich ist.
Zu bedenken ist, dass Ausnahmegenehmigungen Geld kosten und zeitlich befristet sind. Fehlende Nachrüstmöglichkeiten und/oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit oder gar Existenzbedrohung sind, dort wo Umweltzonen schon existieren, weitere Forderungen (Nachweis) für die Ausnahmegenehmigungen.
Die weitere Entwicklung
Die seit dem Jahr 2010 einzuhaltenden Jahresgrenzwerte für Stickstoffdioxid werden an vielen hoch belasteten Straßen in Deutschland überschritten. Als wesentliche Ursache dafür werden die direkten NO2-Emissionen aus dem Kfz-Verkehr gesehen.
Aufgrund dessen ist eine erneute, verschärfte Diskussion zur Einführung von Umweltzonen aufgebrochen (siehe auch oben bei Wiesbaden). Hierbei muss aber bedacht werden, dass die Maßnahmen zur Reduzierung des Partikelausstoßes bei Motoren nicht zur Reduzierung des NO2 Ausstoßes geeignet sind. Ein Fahrzeug mit einer roten Plakette kann einen niedrigeren spezifischen NO2 Ausstoß haben als ein Fahrzeug mit grüner Plakette.
Umweltaspekte beim Einsatz von Kraftfahrzeugen im Handwerk
Die Europäische Kommission hat im Oktober 2009 einen Richtlinienvorschlag zur schrittweisen Reduktion des CO2- Ausstoßes von leichten Nutzfahrzeugen vorgestellt.
Zukünftig sollen neue Kleinlaster, Minibusse und Vans klimafreundlicher sein. Um dieses Ziel zu erreichen, soll der Ausstoß von Kohlendioxid schrittweise ab 2014 bis 2016 auf 175 Gramm pro Kilometer begrenzt werden. Ab 2020 soll die CO2-Obergrenze auf 135 Gramm pro Kilometer gesenkt werden.
Der neue Richtlinienvorschlag orientiert sich an der bereits bestehenden Regelung für Personenkraftwagen und ist Teil der EU-Strategie zur Reduktion der CO2-Emissionen im Verkehrssektor. Er soll für alle Nutzfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen gelten. Die Emissionsgrenzen sollen sich am Gewicht des Fahrzeugs orientieren, wobei die Hersteller sicherstellen müssen, dass Nutzfahrzeuge, die ab 2014 in der EU registriert wer-den, den erlaubten Durchschnittswert nicht überschreiten.
Überschreiten die Hersteller die Grenzwerte, sollen sie zur Kasse gebeten werden: Bis Dezember 2018 werden 5 Euro für das erste Gramm der Überschreitung fällig, 15 Euro für das zweite und 25 für das dritte Gramm. Für jedes weitere Gramm darüber hinaus wird eine Strafe von 120 Euro fällig. Ab 2019 sollen 120 Euro pro Gramm der Grenzüberschreitung bezogen auf die Fahrzeugflotte gelten.
Um diese Vorgaben zu erreichen, dürfen die Produzenten zusammenarbeiten. Hersteller, die weniger als 22.000 Nutzfahrzeuge pro Jahr produzieren, sollen bei der Kommission darüber hinaus eine individuelle Grenze für den erlaubten Ausstoß beantragen können.
Der Richtlinienentwurf richtet sich primär an die Hersteller und Importeure. Allerdings wird die Richtlinie auch Auswirkungen auf die Handwerksbetriebe haben, da die Fahrzeuge teurer werden. Die EU-Kommission schätzt die Preiserhöhung je Fahrzeug auf 1.100 bis 3.500 Euro; weist aber darauf hin, dass die Fahrzeuge weniger Treibstoff verbrauchen werden.
Handwerksbetriebe, die Fahrzeuge kaufen, sollten darauf achten, dass diese den günstigsten auf dem Markt befindlichen Abgasnormen entsprechen, um Schwierigkeiten und eventuelle finanzielle Belastungen bei einer weiteren Verschärfung der Bestimmungen zu vermeiden.
Weiterführende Informationen
Feinstaub Themenliste des Bundesumweltministeriums
Förderung von Rußpartikelfiltern
online seit 10. Sep 2009, aktualisiert am 05. Jan 2012
Ansprechpartner

Dipl.-Ing. (FH) Günter Dunschen
Abteilungsleiter Technologie- und Umweltberatung
Tel. 0611 136-159
Fax 0611 136-8159
guenter.dunschen@hwk-wiesbaden.deE-Mail
guenter.dunschen@hwk-wiesbaden.de

Dipl.-Biol. Hans-Peter Simon
Stv. Abteilungsleiter Technologie- und Umweltberatung
Tel. 0611 136-164
Fax 0611 136-8164
hans-peter.simon@hwk-wiesbaden.deE-Mail
hans-peter.simon@hwk-wiesbaden.de
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