Das Zurückstellungsverfahren

Die Heranziehung zum Wehr-/Zivildienst kann insbesondere in kleinen Handwerksbetrieben zu Schwierigkeiten führen, wenn der Wehr-/Zivildienstpflichtige an seinem Arbeitsplatz nicht entbehrt werden kann.

Um Härtefälle zu vermeiden, ist gesetzlich geregelt, unter welchen Voraussetzungen Härtegründe vorübergehend eine Einberufung verhindern.

Was beim Zurückstellungsverfahren zu beachten ist 

Für Handwerksbetriebe sind die Wehrdienstausnahmen des § 12 Abs. 4 Nr. 2, Nr. 3 e und Abs. 7 des Wehrpflichtgesetzes und die Zivildienstausnahmen des § 11 Abs. 4 Nr. 2, Nr. 3 e und Abs. 6 des Zivildienstgesetzes von Bedeutung.

Nach diesen Vorschriften soll ein Wehr-/Zivildienstpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehr-/Zivildienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Der Gesetzgeber nimmt in der Regel eine solche Härte an, wenn


  • der Dienstpflichtige für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen Betriebes unentbehrlich ist oder
  • wenn die Einberufung eine bereits begonnene Berufsausbildung unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde oder
  • der Dienstpflichtige für die Erhaltung und Fortführung des elterlichen Betriebes oder des Betriebes des Arbeitgebers unentbehrlich ist.

Im Falle des eigenen Betriebes oder bei bereits begonnener Berufsausbildung - wozu auch die Vorbereitungskurse zur Meisterprüfung zählen - ist der Antrag vom Dienstpflichtigen selbst zu stellen, im Falle des elterlichen Betriebes oder des Betriebes des Arbeitgebers sind die Eltern oder der/die Arbeitgeber/in antragsberechtigt. Sie sind aber auch verpflichtet, der Wehrersatzbehörde oder dem Bundesamt für Zivildienst gegebenenfalls den Wegfall der Voraussetzungen für die Unentbehrlichkeit anzuzeigen. Der Wehr-/Zivildienstpflichtige bzw. der anerkannte Kriegsdienstverweigerer muss der Zurückstellung zustimmen.

Der Antrag auf Zurückstellung ist frühestens nach Mitteilung der Erfassung durch die Erfassungsbehörde und spätestens bis zum Abschluss der Musterung schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim zuständigen Kreiswehrersatzamt oder beim Bundesamt für Zivildienst zu stellen, außer der Zurückstellungsgrund tritt erst später ein oder wird erst später bekannt.

Der Antrag ist zu begründen.

Gegen die im Zurückstellungsverfahren durch Bescheid ergehende Entscheidung ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, sodass Widerspruch gegen den Bescheid und Klage gegen die Widerspruchsentscheidung möglich ist.

Nach der Rechtsprechung reicht es für eine Zurückstellung nicht, dass der Betrieb infolge des Ausfalls des Wehr-/Zivildienstpflichtigen eine gewisse Einschränkung oder Ertragsminderung erfahren könnte. Andererseits wird dem Wehr-/Zivildienstpflichtigen nicht zugemutet, einer vielleicht bis an die Grenze der Existenzvernichtung führenden Entwicklung zuzusehen; die Betriebssubstanz muss erhalten bleiben. Eine Beeinträchtigung, die voraussichtlich nicht nur einen wirtschaftlich erträglichen Rückgang, sondern einen Niedergang des Betriebes nach sich ziehen würde, rechtfertigt daher generell die Zurückstellung.

An eine Zurückstellung werden strenge Anforderungen gestellt. Die besondere Härte wird in der Regel aber dann vorliegen, wenn der Wehr-/Zivildienstpflichtige für den Betrieb unentbehrlich ist. Das bedeutet, der vorübergehende Ausfall der Arbeitskraft des Wehr-/Zivildienstpflichtigen darf weder durch innerbetriebliche Maßnahmen aufgefangen, noch durch Einstellung einer auf dem Arbeitsmarkt greifbaren und wirtschaftlich tragbaren Ersatzkraft ausgeglichen werden können. Keine andere im Betrieb tätige Person darf also für die zu übernehmenden Aufgaben zur Verfügung stehen. Dass für Ersatzkräfte evtl. eine übertarifliche Bezahlung in Kauf genommen werden muss, ist für den Betrieb durchaus zumutbar.

Um von einer Unentbehrlichkeit für den Betrieb sprechen zu können, muss außerdem

  • die Heranziehung zum Wehr-/Zivildienst die Fortführung des Betriebes gefährden oder
  • die Heranziehung zum Wehr-/Zivildienst die Fortführung des Betriebes so erschweren, dass eine unzumutbare Beeinträchtigung des Betriebes oder
  • die Fortführung einer bestimmten Tätigkeit durch den Wehr-/Zivildienstpflichtigen dringend notwendig erscheinen.

Man sieht also, dass es sich in diesen Fällen um Dienstpflichtige handeln muss, die in ihrem Betrieb Führungs- bzw. Schlüsselkräfte sind, und nicht durch Einsatz anderer Kräfte ersetzt werden können. Nach den gemachten Erfahrungen reichen personelle Schwierigkeiten, die auf Urlaubsgründen basieren, für eine Zurückstellung nicht, gleiches gilt für eventuelle Verzögerungen bei Terminaufträgen.


Sonstige Hinweise

Zurückstellungen können grundsätzlich nur befristet ausgesprochen werden. Ein positiv beschiedener Zurückstellungsantrag bedeutet, dass ein zeitlicher Aufschub, also keine Entbindung vom Wehr-/Zivildienst, erreicht wurde. Wiederholte Zurückstellungen werden nur in wenigen, sehr dringlichen Ausnahmefällen erfolgen.

Die Handwerkskammer wird in der Regel am Zurückstellungsverfahren beteiligt, um durch eine gutachterliche Stellungnahme eine Entscheidungshilfe zu bieten. Diese Stellungnahmen werden für alle Beteiligten aber nur dann von Nutzen sein, wenn die Beurteilung der Handwerkskammer an sachlichen und objektiven Kriterien orientiert ist.

Handwerksbetriebe sollten wehr-/zivildienstpflichtige Arbeitnehmer anhalten, sich zeitgerecht über eine bevorstehende Einberufung zu informieren. Im Übrigen sind auch die Kreiswehrersatzämter bereit, auf Anfrage Auskünfte über geplante Einberufungen zu erteilen. Die Handwerkskammer kann sich auch bei Anträgen auf vorzeitige Entlassung und bei Anträgen auf heimatnahe Einberufung des Dienstpflichtigen beteiligen.


Quelle:   Handwerkskammerwiki

online seit 22. Sep 2009, aktualisiert am 22. Sep 2009

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