Energieeinsparverordnung (EnEV) 2009
Ein neuer Baustein: Die Unternehmererklärung
Seit dem 1. Oktober 2009 muss ein Unternehmen, das bestimmte Arbeiten an einem bestehenden Gebäude durchgeführt hat, der Bauherrschaft bzw. dem Eigentümer nach § 26a EnEV (Energie-Einsparverordnung) zur Dokumentation der ausgeführten Arbeiten eine sog. Unternehmererklärung ausstellen. Die Unternehmererklärung dient der Verbesserung des Vollzugs der EnEV und trägt dazu bei, Schwarzarbeit einzudämmen. Die Unternehmererklärung soll die Bauherren auf Anforderungen der EnEV aufmerksam machen und zur EnEV-konformen Baumaßnahmen im Gebäudebestand beitragen.
Unternehmererklärungen sind erforderlich, wenn an oder in bestehenden Gebäuden
- Änderungen an Außenbauteilen (Fassade, Fenster) vorgenommen werden,
- oberste Geschossdecken oder darüber befindliche Dächer gedämmt werden,
- Heizkessel und sonstige Wärmeerzeugersysteme erstmalig eingebaut oder erneuert werden,
- Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen gedämmt werden,
- Klimaanlagen und sonstige raumlufttechnische Anlagen eingebaut oder erneuert werden.
Mit der Unternehmererklärung kann der ausführende Handwerksbetrieb die Qualität seiner Arbeiten darstellen und belegen, dass er seine Pflichten hinsichtlich der Anforderungen der EnEV erfüllt hat. Denn auch er ist neben der Bauherrschaft und den anderen am Bau Beteiligten für die Einhaltung der EnEV-Anforderungen verantwortlich. Die Nichtausstellung einer Unternehmererklärung ist eine Ordnungswidrigkeit.
Die Unternehmererklärung ist von der Bauherrschaft mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Unteren Bauaufsichtsbehörde (Kreisbauamt) auf Verlangen vorzulegen. Es empfiehlt sich allerdings, sie dauerhaft in die Gebäudeunterlagen aufzunehmen.
Die EnEV 2009 bestimmt, dass die Vollzugsbehörden stichprobenartig überprüfen können, ob die Anpassungen an die Anforderungen der neuen EnEV auch tatsächlich erfolgt sind. In § 26b EnEV ist geregelt, dass der Bezirksschornsteinfeger im Rahmen der Feuerstättenschau überprüft, ob Nachrüstungen im Bereich der Anlagentechnik vorgenommen wurden. Werden Anforderungen an die EnEV nicht erfüllt, muss der Schornsteinfeger dies nach einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung der Bauaufsichtsbehörde melden. Wird die Erfüllung der Anforderungen durch Vorlage einer Unternehmererklärung nachgewiesen, bedarf es keiner weiteren Prüfung durch den Bezirksschornsteinfegermeister.
Unternehmererklärung - Technische Gebäudeausrüstung
Für den Bereich Technische Gebäudeausrüstung hat der Fachverband Sanitär-, Heizung- und Klimatechnik Hessen im Benehmen mit dem Hessischen Wirtschaftsministerium ein Muster (Form und Umfang ist nicht vorgeschrieben) einer Unternehmererklärung erstellt. Die Unternehmererklärung wird als ausfüll- und speicherbare pdf-Datei auf der Internetseite des Ministeriums als Download zur Verfügung gestellt.
Der Fachverband hat zusätzlich Hinweise und Kommentare erstellt, die dort ebenfalls als Download verfügbar sind.
Unternehmererklärung - Außenhülle
Für den Bereich thermische Außenhülle hat der Landesinnungsverband des Dachdeckerhandwerks Hessen im Benehmen mit dem Hessischen Wirtschaftsministerium das Muster einer Unternehmererklärung erstellt und deren Anwendung empfohlen. Die Unternehmererklärung kann zur Bescheinigung der EnEV-konformen Ausführung für alle Bereiche der Außenhülle (Fenster, Wände, Dach) genutzt werden. Die Unternehmererklärung wird als ausfüll- und speicherbare pdf- Datei als Download zur Verfügung gestellt.
online seit 01. Dez 2009, aktualisiert am 05. Jan 2012
Ansprechpartner

Dipl.-Ing. (FH) Günter Dunschen
Abteilungsleiter Technologie- und Umweltberatung
Tel. 0611 136-159
Fax 0611 136-8159
guenter.dunschen@hwk-wiesbaden.deE-Mail
guenter.dunschen@hwk-wiesbaden.de

Dipl.-Biol. Hans-Peter Simon
Stv. Abteilungsleiter Technologie- und Umweltberatung
Tel. 0611 136-164
Fax 0611 136-8164
hans-peter.simon@hwk-wiesbaden.deE-Mail
hans-peter.simon@hwk-wiesbaden.de
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