Energieeinsparverordnung (EnEV) 2009: Im Oktober 2009 in Kraft getreten
Welche wichtigen Änderungen bringt die neue Energieeinsparverordnung?
Die neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) ist am 1. Oktober 2009 in Kraft getreten. Um die Klimaziele der Bundesregierung umzusetzen, werden Gebäude gegenüber der alten Regelung (EnEV 2007) künftig durchschnittlich 30 Prozent sparsamer im Energiebedarf sein müssen. Die wesentlichen Änderungen betreffen die:
Errichtung neuer Wohn- oder Nichtwohngebäude
- Die Obergrenze für den zulässigen Jahres-Primärenergiebedarf von Neubauten wird durchschnittlich um 30 Prozent gesenkt.
- Die Wärmedämmung der Gebäudehülle von Neubauten muss durchschnittlich 15 Prozent mehr leisten.
Eine Übersicht der U-Werte (früher k-Wert) für Referenzgebäude im Nachweisverfahren der EnEV 2009 finden Sie hier.
Die Berechnung von U-Werten einer mehrschichtigen Wand bzw. des Daches kann hier durchgeführt werden.
Modernisierung von Altbauten
Der Bauherr hat bei größeren Umbaumaßnahmen weiterhin die Wahl zwischen zwei Alternativen (Referenzgebäude- und Bauteilverfahren) des Nachweises der Anforderungen der EnEV. Die Anforderungen wurden jedoch wie bei den Neubauten verschärft.
- Bei Änderungen an der Gebäudehülle (z. B. Dach, Fassade, Fenster) werden die Anforderungen an Bauteile um durchschnittlich 30 Prozent verschärft. Hier empfiehlt sich das Bauteilverfahren.
oder
- Nach Sanierung muss der Jahres-Primärenergiebedarf des Gebäudes um 30 Prozent weniger und die Gebäudehülle um 15 Prozent im Wirkungsgrad besser gedämmt sein als bisher. Hier empfiehlt sich das Referenzgebäudeverfahren.
Förderprogramme erleichtern die Investitionsentscheidung. Einen Einstieg in die Förderlandschaft finden Sie hier.
Gebäudeenergieberater (HWK) können sinnvolle Sanierungs- und Renovierungsmaßnahmen aufzeigen. Hier können Sie nach Gebäudeenergieberatern in Ihrer Nähe suchen.
Nachrüstpflichten in Altbauten
Bei den unten angegebenen vorgeschriebenen Nachrüstpflichten sind die Regelungen zu der obersten Geschossdecke neu geregelt.
- Wärmedämmung oberster nicht begehbarer Geschossdecken: Verschärfung der Qualität der Wärmedämmung (statt bisher 0,30 Watt/(m²⋅K) künftig mindestens 0,24 Watt/(m²⋅K))
- Wärmedämmung oberster begehbarer Geschossdecken (Pflicht bis spätestens Ende 2011).
In beiden Fällen genügt aber auch eine Dämmung des Daches.
Beibehalten wurde die Freistellung der Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, wenn der Eigentümer am 1. Februar 2002 in dem Haus gewohnt hat. Die Nachrüstpflichten sind von dem späteren Erwerber des Hauses innerhalb von zwei Jahren nach Eigentümerwechsel zu erfüllen.
Weitere Nachrüstpflichten bei bestehenden Gebäuden / Anlagen:
- Einführung der Pflicht zur Dämmung aller zugänglichen Wärmeverteilungs- und Warmwasserverteilungen sowie Armaturen in unbeheizten Räumen.
- Für Klimaanlagen, die die Feuchtigkeit der Raumluft verändern sollen, ist eine Pflicht zum Nachrüsten von automatischen Einrichtungen der Be- und Entfeuchtung vorgesehen.
Außerbetriebnahme von Nachtstromspeicherheizungen
Am 1. Januar 2020 setzt stufenweise die Pflicht zur Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizungen (keine Fußbodenheizungen) ein. Betroffen sind Speicherheizungen mit einem Alter von mindestens 30 Jahren in größeren, ausschließlich mit solchen Heizungen beheizten Gebäuden (Wohngebäude mit mindestens sechs Wohneinheiten, Nichtwohngebäude mit mehr als 500 qm Nutzfläche).
Die Pflicht entfällt, wenn
- das Gebäude das Wärmedämmniveau nach der Wärmeschutzverordnung 1995 erfüllt,
- öffentlich-rechtliche Pflichten entgegenstehen (z. B. Festsetzungen im Bebauungsplan)
oder
- die erforderlichen Aufwendungen für die Außerbetriebnahme und den Einbau einer neuen Heizung auch bei Inanspruchnahme möglicher Fördermittel nicht innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können. Weitere Informationen zur Außerbetriebnahme zur Förderung sowie zur Entsorgung finden Sie hier.
Regelungen zur Verbesserung des Vollzugs der Verordnung
- Einführung von Unternehmererklärungen (Bestätigung des Unternehmers gegenüber dem Eigentümer, dass die EnEV bei der baulichen oder anlagentechnischen Modernisierung von Altbauten eingehalten wurde);
- Pflicht zur Vorlage der Unternehmererklärung auf Verlangen der zuständigen Behörde; die Nichtausstellung einer Unternehmererklärung ist eine Ordnungswidrigkeit;
- Beauftragung der Bezirksschornsteinfegermeister mit der Durchführung von Sichtprüfungen an heizungstechnischen Anlagen (z. B. Prüfung, ob alter Heizkessel pflichtgemäß ausgetauscht wurde);
- Einführung von Ordnungswidrigkeiten für vorsätzliche und leichtfertige (d. h. grob fahrlässige) Verstöße gegen bestimmte Neubau- und Modernisierungsanforderungen der EnEV sowie bei Verwendung falscher Gebäudedaten bei Ausstellung von Energieausweisen.
online seit 10. Sep 2009, aktualisiert am 05. Jan 2012
Ansprechpartner

Dipl.-Ing. (FH) Günter Dunschen
Abteilungsleiter Technologie- und Umweltberatung
Tel. 0611 136-159
Fax 0611 136-8159
guenter.dunschen@hwk-wiesbaden.deE-Mail
guenter.dunschen@hwk-wiesbaden.de

Dipl.-Biol. Hans-Peter Simon
Stv. Abteilungsleiter Technologie- und Umweltberatung
Tel. 0611 136-164
Fax 0611 136-8164
hans-peter.simon@hwk-wiesbaden.deE-Mail
hans-peter.simon@hwk-wiesbaden.de
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