Belehrung in Lebensmittelbetrieben

Jetzt alle zwei Jahre

Nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) (§ 43) darf nur derjenige beim Herstellen, Verarbeiten oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln arbeiten, der vor der erstmaligen Aufnahme einer solchen Tätigkeit durch das Gesundheitsamt über Tätigkeitsverbote beim Vorliegen bestimmter Krankheiten und seine dementsprechende Mitwirkungspflicht im Falle einer Erkrankung belehrt worden ist. Der Arbeitgeber muss diese Belehrung bei Neueintritt eines Beschäftigten und darüber hinaus in regelmäßigen Abständen wiederholen.

Mit der Änderung des IfSG vom 28. Juli 2011 ist der Belehrungsturnus von der jährlichen Wiederholung nunmehr auf einen zweijährlichen Zeitraum geändert worden.

Unverändert geblieben ist hingegen der Schulungsturnus zur Lebensmittelhygiene. Die EG-Verordnung 852/2004 über Lebensmittelhygiene  (Anhang II, Kapitel XII) besagt, dass Lebensmittelunternehmer zu gewährleisten haben, dass Betriebsangestellte, die mit Lebensmitteln umgehen, entsprechend ihrer Tätigkeit überwacht und in Fragen der Lebensmittelhygiene unterwiesen und/oder geschult werden. Jede/r Mitarbeiter/in ist mindestens einmal im Jahr bzw. bei Neueintritt oder Veränderung des Aufgabengebietes zu schulen. Die Schulungen sollen je nach Verantwortungsbereich des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin gestaltet werden.

Hier geht es zu den Gesundheitsämtern in Hessen.

Das Gesundheitsamt Wiesbaden hat einige allgemeingültige Merkblätter für Arbeitgeber und Beschäftigte in Lebensmittelbetrieben eingestellt.

online seit 28. Dez 2011

Ansprechpartner

Ansprechpartner

Dipl.-Ing. (FH) Günter Dunschen
Abteilungsleiter Technologie- und Umweltberatung

Telefon 0611 136-159
Telefax 0611 136-8159
guenter.dunschen@hwk-wiesbaden.deE-Mail
guenter.dunschen@hwk-wiesbaden.de

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