Neue 1. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes
Feinstaubemissionen aus Kleinfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe reduzieren
Nach mehrjährigem, zähem Ringen ist die Novelle der 1. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (1. BImSchV) veröffentlicht worden. Mit der Verordnung soll ein wesentlicher Beitrag zur Reduzierung der Feinstaubemissionen aus Kleinfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe erreicht werden. So wurden höhere Emissionsgrenzwerte für Neu- und Altanlagen festgelegt.
Die 1. BImSchV regelt, unter welchen Bedingungen kleinere und mittlere, immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Gas-, Öl-, Kohle- oder Biomassefeuerungen aufgestellt und betrieben werden dürfen. Neu in der Liste der zugelassenen Brennstoffe sind nun auch Getreide, Getreidebruchkörner, Spelzen und Halmreste aufgeführt. Diese dürfen aber nur in automatischen und dafür vom Hersteller zugelassenen Öfen sowie nur in der Land- und Forstwirtschaft und dem agrargewerblichen Sektor genutzt werden.
Die neue Verordnung gilt für alle Anlagen ab 4 kW. Bislang regelt die Verordnung bei den festen Brennstoffen nur Heizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 kW. Die Novelle sieht jetzt eine Typprüfung für alle neuen Einzelraumfeuerungsanlagen vor. Hierbei wird nachgemessen, ob der Ofen die neuen Emissionsgrenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid (CO) sowie die Mindestwirkungsgrade einhalten kann.
Bestehende Heizungsanlagen für Festbrennstoffe müssen die Grenzwertestufe 1 (derzeitiger Stand der Technik 2010) nach einer bestimmten Übergangsfrist einhalten. Diese Frist hängt davon ab, wann der Anlagentyp erstmals auf den Markt gekommen ist. Können die Grenzwerte nach Ablauf der Übergangsfrist nicht eingehalten werden, muss die Heizungsanlage ausgetauscht oder ein Filter nachgerüstet werden.
Holzheizkessel, die bis einschließlich 31. Dezember 1994 errichtet wurden, müssen die Emissionsgrenzwerte der Stufe 1 spätestens ab 2015 einhalten. Holzheizkessel, die zwischen 1995 bis einschließlich 31.Dezember 2004 errichtet wurden, haben die Emissionsgrenzwerte ab 2019 einzuhalten. Für Anlagen, die ab dem 1. Januar 2005 bis zum Inkrafttreten der Verordnung errichtet wurden, werden die Emissionsgrenzwerte ab 2025 verbindlich.
Ab 2015 greift die 2. Stufe der Grenzwertverschärfung. Dann dürfen Öfen nicht mehr als 0,02 g/m3 Staub erzeugen. Dies setzt weitere Entwicklungen in der Anlagentechnik bzw. Filtertechnik voraus. Für Scheitholzkessel beginnt die Stufe 2 erst nach dem 31. Dezember 2016.
Messpflicht für Kessel ab 4 kW:
Im Rahmen der neu geregelten Messpflicht müssen alle Biomassekessel ab 4 kW, ausgenommen Einzelraumfeuerungen, vier Wochen nach Inbetriebnahme und dann wiederkehrend alle zwei Jahre gemessen werden. Für handbeschickte Feuerungen wie Scheitholzkessel wird ein Wasserwärmespeicher von mindestens 55 l/kW gefordert. Für automatische Anlagen genügt ein Speicher von mindestens 20 l/kW, hier werden auch Ausnahmen zugelassen.
Fragen und Antworten zur Novelle der 1. BImSchV finden sich auf der Homepage des Bundesumweltministeriums.
online seit 12. Feb 2010, aktualisiert am 05. Jan 2012
Ansprechpartner

Dipl.-Ing. (FH) Günter Dunschen
Abteilungsleiter Technologie- und Umweltberatung
Telefon 0611 136-159
Telefax 0611 136-8159
guenter.dunschen@hwk-wiesbaden.deE-Mail
guenter.dunschen@hwk-wiesbaden.de

Dipl.-Biol. Hans-Peter Simon
Stv. Abteilungsleiter Technologie- und Umweltberatung
Telefon 0611 136-164
Telefax 0611 136-8164
hans-peter.simon@hwk-wiesbaden.deE-Mail
hans-peter.simon@hwk-wiesbaden.de
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