Schluss mit dem "Papierkram": Der elektronische Abfallnachweis ist da

Verfahren für Entsorgung gefährlicher Abfälle

Elektronische SignaturLupe

Seit April 2010 müssen alle Dokumente in Zusammenhang mit der Abfallentsorgung gefährlicher Abfälle elektronisch geführt werden.

Die Nachweisverordnung bestimmt Art und Umfang des Nachweises der Entsorgung von Abfällen. Hierbei wird nach der Gefährlichkeit der Abfälle unterschieden. Gefährliche Abfälle sind stark gesundheits-, luft- oder wassergefährdende, explosible oder brennbare Abfälle. Das gilt im Falle ihrer Beseitigung wie auch der Verwertung.

Gefährliche Abfälle sind im Europäischer Abfallkatalog EAV  mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet.

Als Abfallerzeuger sind Handwerksunternehmen ausschließlich dann betroffen, wenn bei ihnen pro Jahr insgesamt mehr als 2.000 kg gefährliche Abfälle anfallen und sie dafür selber Entsorgungsnachweise führen. Dies kann beispielsweise bei der Entsorgung von Asbestzement der Fall sein. Die bisher bei jeder Übergabe von Abfällen ausgehändigten Begleitscheine werden jetzt durch einen elektronischen Nachweis ersetzt.

Nicht betroffen sind dagegen Abfallerzeuger, deren Abfälle über eine Sammelentsorgung entsorgt werden. In diesem Fall erhält der Betrieb lediglich einen Übernahmeschein. Dieser kann auch weiterhin in gedruckter Form ausgestellt werden, so dass der Abfallerzeuger hierbei nicht am elektronischen Abfallnachweis Verfahren (eANV) teilnehmen muss.

Die Erstellung von Entsorgungsnachweisen, Begleitscheinen und Register erfolgt mit Hilfe einer speziellen Software direkt im Betrieb oder über die Zentrale Koordinierungsstelle der Länder (ZKS-Abfall)  durch Teilnahme am Länder-eANV. Die rechtsverbindliche Nachweiserklärung  muss dann elektronisch mittels Kartenlesegerät unterschrieben / signiert werden. Anschließend werden die Daten online versandt.

Der Datenverkehr zwischen den nachweispflichtigen Betrieben und den Behörden wird bundesweit einheitlich über die ZKS-Abfall geführt. Die ZKS-Abfall ist eine technische Einrichtung, keine Behörde. Sie ermöglicht einen länderübergreifenden und bundesweit einheitlichen Datenaustausch bei der Abwicklung des elektronischen Nachweisverfahrens.

Wie werden die elektronischen Dokumente unterschrieben? 

Die elektronisch zu übermittelnden Dokumente werden zukünftig mit einer elektronischen Unterschrift versehen. Dabei bietet nur die "qualifizierte elektronische Signatur", die mit der herkömmlichen Unterschrift vergleichbare Rechtsverbindlichkeit. Diese Signatur kann später dem Unterzeichner eindeutig zugeordnet werden.

Die dafür notwendigen Signaturkarten sind personengebunden und werden von einem Zertifizierungsdiensteanbieter zeitlich beschränkt vergeben. Problematisch sind die Bearbeitungszeiten mancher Kartenaussteller von ca. 4 Wochen - hier bieten die Handwerkskammer Rheinhessen, Mainz,  und die Sparkassen einen schnellen und kostengünstig abgestuften Service an.

Wann müssen die Dokumente signiert werden?

Über die Möglichkeiten der Sammelentsorgung und des Quittungsbelegs hinaus (siehe Übergangsregelung) besteht für Abfallerzeuger, bei denen Abfälle auf verschiedenen Baustellen anfallen, noch die Möglichkeit, den Begleitschein auch vor der Übergabe der Abfälle an den Transporteur / Entsorger zu unterschreiben, da dem Abfallerzeuger lediglich vorgegeben wird, den Begleitschein in der zeitlichen Abfolge als Erster und spätestens bei der Übergabe der Abfälle zu signieren. Er kann den Begleitschein daher auch schon zu einem früheren Zeitpunkt (im Büro) elektronisch signieren.

Von wem müssen die Dokumente signiert werden?

Nach § 3 Absatz 4 der Nachweisverordnung, besteht für den auf Baustellen anfallenden Abfall die Möglichkeit, dass das für Begleitscheine bestehende Bevollmächtigungsverbot zu durchbrechen. Das heißt, eine Baufirma kann eine firmenexterne dritte Person (etwa den Architekten) zum Ausfüllen und Signieren der Begleitscheine bevollmächtigen, wenn die dritte Person von der Baufirma als Abfallerzeuger in die tatsächliche Sachherrschaft über die nachweispflichtigen Abfälle eingebunden ist. Im Begleitschein ist die Baufirma als Abfallerzeuger einzutragen. Die firmenexterne dritte Person hat ihre Vollmacht auf Verlangen vorzuzeigen.

Hier finden Sie weitere Ausführungen zu Fragen der Signatur. 

Abfallerzeuger können sich durch die Erteilung einer Verfahrensbevollmächtigung und Beauftragung im Entsorgungsnachweisverfahren vertreten lassen. Hierzu ist das seitens der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfall-Entsorgungs-Gesellschaften der Länder „Ergänzende Formblatt“ (EGF) zu nutzen. Hinweise zur Nutzung des EGF sind im Merkblatt „Hinweise zur Nutzung des EGF im elektronischen Abfallnachweisverfahren“ erläutert.

Alternative Sammelentsorgung prüfen

Gefährliche Abfälle fallen in Handwerksbetrieben regelmäßig und im Vergleich zur Industrie in geringeren Mengen an (weniger als 20 t eines Abfallschlüssels je Standort und Kalenderjahr). Daher ist es in aller Regel sinnvoll, die Abfälle mittels einer sogenannten Sammelentsorgung abzugeben und keinen eigenen Entsorgungsnachweis zu führen. Hier benötigen die Handwerksbetriebe nur einen Entsorgungsbetrieb (mit entsprechender Genehmigung) und eine Abfall-Erzeuger-Nummer. Die Abfall-Erzeuger-Nummer wird von den Umweltabteilungen der für den Handwerkskammerbereich Wiesbaden zuständigen Regierungspräsidien Hessen (Umweltabteilungen)  gebührenfrei und formlos (in der Regel sogar telefonisch) erteilt.

online seit 18. Mrz 2010, aktualisiert am 27. Feb 2012

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Dipl.-Ing. (FH) Günter Dunschen
Abteilungsleiter Technologie- und Umweltberatung

Telefon 0611 136-159
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