Fahrpersonalverordnung
Ein weites Feld für den Bürokratieabbau
Nicht gerade schmeichelhaft für die Fahrpersonalverordnung, dass sich die beste Idee zum Bürokratieabbau auf sie bezieht. Denn die Europäische Kommission zeichnete den Vorschlag des ZDH, Erleichterungen für Handwerksbetriebe bei der Aufzeichnung von Lenk- und Ruhezeiten einzuführen, als besten in Europa aus.
ZDH-Präsident Otto Kentzler dazu: „Der Preis ist eine großartige Unterstützung für unsere politische Arbeit. Die eigentliche Auszeichnung steht aber noch aus - die Umsetzung unserer Vorschläge durch die EU. Wir erwarten hier zeitnah Entlastungen für unsere Betriebe."
Derzeitiger Sachstand
Am 31. Januar 2008 war die neue Fahrpersonalverordnung in Kraft getreten, die einige Erleichterungen für Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen umsetzte. Fahrzeuge von Handwerkern, die ein zulässiges Gesamtgewicht zwischen 2,8 und 3,5 Tonnen haben, sind weitgehend von der Aufzeichnungspflicht der Lenk- und Ruhezeiten entbunden.
Befreit sind:
- Transporte von Arbeitsmaterialien
- Verkaufsfahrzeuge, die ihre Waren direkt aus dem Fahrzeug heraus verkaufen wie beispielsweise Bäcker oder Speiseeisverkäufer
- erstmals Auslieferungsfahrten handwerklich hergestellter oder reparierter Waren.
Die bisherige Einschränkung auf einen 50 Kilometer-Radius entfällt mit der Neuregelung. Lediglich wer hauptberuflich fährt, muss die Lenk- und Ruhezeiten weiterhin nachweisen.
Die Gewichtsklasse 3,5 bis 7,5 Tonnen ist durch europäisches Recht geregelt. Hier gilt weiterhin: Fahrzeuge dürfen sich bis zu 50 Kilometer ohne Fahrtenschreiber oder Tachograph vom Betrieb entfernen. Voraussetzung ist: Sie transportieren nur Materialien, Ausrüstung oder Maschinen, die zur Ausübung einer handwerklichen Tätigkeit benötigt werden. Der Fahrer, der den Wagen fährt, darf kein hauptberuflicher Fahrer sein. Für Verkaufsfahrzeuge in dieser Gewichtsklasse gilt diese Befreiung ebenfalls.
Durch intensives Engagement der Handwerksorganisationen haben sich Bund und Länder Ende September 2009 darauf geeinigt, dass auch oberhalb von 3,5 Tonnen Aus- und Anlieferungsfahrten von der Ausnahmeregelung umfasst werden (innerhalb eines Umkreises von 50 km bis zu einem maximalen Gesamtgewicht von 7,5 t), wenn das Führen des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt. Gleiches gilt für den Abtransport von Abfallprodukten wie Bauschutt und Aushub.
Für die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung des § 18 Abs. 1 Nr. 4b FPersVO kommt es nun „entscheidend darauf an, dass das Führen des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt. Somit sind auch Aus- und Anlieferungsfahrten von dieser Ausnahmeregelung umfasst, wenn das Führen des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt. Gleiches gilt für den Abtransport von Abfallprodukten wie Bauschutt und Aushub." (Zitat Beschluss der Bund-Länder-Besprechung).
Der Betrieb des Fahrzeugs darf im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Fahrers lediglich Hilfstätigkeit sein. „Ist das Fahren dagegen die Haupttätigkeit und fallen die übrigen Tätigkeiten demgegenüber weniger ins Gewicht, so unterliegt der Fahrer den Sozialvorschriften im Straßenverkehr. Grundsätzlich ist darauf abzustellen, wie viel Zeit der Transport von Gütern neben den übrigen Aufgaben regelmäßig in Anspruch nimmt (arbeitsvertragliche Hauptleistung). Als weiteres Indiz kommt auch die Branchenzugehörigkeit (z.B. bei selbständigen Handwerkern) und eine besondere über die Fahrtätigkeit hinausgehende Berufsqualifikation in Betracht. Die Tätigkeiten des Fahrers am jeweiligen Fahrtag sind für sich allein nur ein Indiz." (Zitat Beschluss der Bund-Länder-Besprechung).
Für Bäcker, Fleischer, produzierende Tischler etc. sowie für das Bauhandwerk ergeben sich durch die Neuregelung erhebliche Erleichterungen. Die bisherige Praxis der Behörden, dass zwar Arbeitsgeräte mitgeführt werden dürften, nicht aber fertig hergestellte Materialien oder Restmaterialien, ist durch die nun eingeführte vornehmliche Orientierung an der Hauptbeschäftigung des Fahrers nicht mehr haltbar!
Vereinfachung zum Nachweis berücksichtungsfreier Tage
Der Nachweis berücksichtigungsfreier Tage (§ 20 Fahrpersonalverordnung) verursacht insbesondere bei Handwerksbetrieben große Probleme, da die Erstellung der maschinenschriftlichen Dokumente mit Unterschrift des Betriebsinhabers kaum in die Praxis der handwerklichen Tätigkeit zu integrieren ist.
In dieser Frage ist noch keine nachhaltige Erleichterung erfolgt, die dementsprechenden Forderungen des Handwerks werden jedoch auch in Gesprächen von EU und BMVBS geprüft. So soll ggf. zukünftig keine Bescheinigung verlangt werden, sofern der Nachweis durch Nachtragen der Zeiten im Kontrollgerät bzw. auf dem Schaublatt dokumentiert wird. Den weitergehenden Forderungen des Handwerks nach Verzicht auf maschinenschriftliche Nachweise und die Möglichkeit zu pauschalen und nachträglichen Bescheinigungen wurde bislang nicht gefolgt.
Neues Formblatt zum Nachweis berücksichtigungsfreier Tage
Die Europäische Kommission hat Ende 2009 ein neues Formblatt veröffentlicht, das von Fahrern zum Nachweis von Urlaubs-, Krankheits- und anderen berücksichtigungsfreien Tagen in allen Mitgliedstaaten verwendet werden kann (in Deutschland in § 20 FPersV geregelt). Die in Deutschland bislang verwendeten Nachweisformulare der einzelnen Fachbehörden bleiben jedoch bis auf weiteres auch gültig.
Informationen des Bundesamtes für den Güterverkehr
Download der Bescheinigung
Zum Herunterladen
Der Text der Fahrpersonalverordnung
Überblick über alle aktuellen Rechtsänderungen.
Zur schnellen Orientierung Schaubild des ZDH zu Ausnahmen und Nachweispflichten für Handwerker
online seit 10. Sep 2009, aktualisiert am 05. Jan 2012
Ansprechpartner

Dipl.-Ing. (FH) Günter Dunschen
Abteilungsleiter Technologie- und Umweltberatung
Tel. 0611 136-159
Fax 0611 136-8159
guenter.dunschen@hwk-wiesbaden.deE-Mail
guenter.dunschen@hwk-wiesbaden.de

Dipl.-Ing. (FH) Holger Jensen
Beratungsstelle für Arbeitssicherheit und Gesundheitsförderung im Betrieb der Arbeitsgemeinschaft der Hessischen Handwerkskammern
Tel. 0611 136-169
Fax 0611 136-8169
holger.jensen@handwerk-hessen.deE-Mail
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Dipl.-Biol. Hans-Peter Simon
Stv. Abteilungsleiter Technologie- und Umweltberatung
Tel. 0611 136-164
Fax 0611 136-8164
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