Ist-Versteuerung

Anhebung der Umsatzgrenze von 250.000 auf 500.000 Euro

geld  Unternehmen mit einem Umsatz von jetzt bis zu 500.000 Euro pro Jahr (bisher 250.000 Euro) müssen seit dem 1. Juli 2009 die Mehrwertsteuer gegenüber ihrem Finanzamt nicht mehr vorfinanzieren: Mit der Ist-Besteuerung brauchen sie die Steuern erst dann abzuführen, wenn der Kunde seine Rechnung tatsächlich bezahlt hat. Zahlt der Kunde verspätet, muss der Unternehmer die Mehrwertsteuer nicht mehr im Voraus bezahlen.

Die Ist-Versteuerung kann nur dann beim Finanzamt beantragt werden, wenn der Umsatz im Jahr 2008 unter 500.000 Euro gelegen hat.

Was bei der Ist-Versteuerung zu beachten ist:

  • Die Ist-Versteuerung muss beim Finanzamt beantragt werden, da sie eine Ausnahme zur sonst üblichen Soll-Versteuerung ist.
  • Keine Ausnahmeregelung: Auch für Bauleistungen gilt nun die Möglichkeit zur Ist-Versteuerung.
  • Anzahlungen werden immer nach der Ist-Versteuerung versteuert. Entscheidend für die Abführung der Mehrwertsteuer bei Anzahlungen ist also der Termin, zu dem die Zahlung des Kunden eingeht, nicht der Termin der Aufforderung zur Zahlung einer Anzahlung.
  • Der Unternehmer muss dafür sorgen, dass beim Wechsel zwischen Soll- und Ist-Versteuerung Umsätze nicht doppelt erfasst werden oder unversteuert bleiben (§ 20 Abs. 1 Satz 3 UStG).

Zum Herunterladen:

Musterflyer „Umsatzsteuer: Einheitliche Grenze für die Ist-Versteuerung"

Einzelne Exemplare des Flyers können Interessenten bei der Handwerkskammer bestellen.

Ansprechpartner IconAnsprechpartnerin:

Elena Fremder

online seit 21. Sep 2009, aktualisiert am 21. Sep 2009

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