Ist-Versteuerung
Anhebung der Umsatzgrenze von 250.000 auf 500.000 Euro
| Unternehmen mit einem Umsatz von jetzt bis zu 500.000 Euro pro Jahr (bisher 250.000 Euro) müssen seit dem 1. Juli 2009 die Mehrwertsteuer gegenüber ihrem Finanzamt nicht mehr vorfinanzieren: Mit der Ist-Besteuerung brauchen sie die Steuern erst dann abzuführen, wenn der Kunde seine Rechnung tatsächlich bezahlt hat. Zahlt der Kunde verspätet, muss der Unternehmer die Mehrwertsteuer nicht mehr im Voraus bezahlen. |
Die Ist-Versteuerung kann nur dann beim Finanzamt beantragt werden, wenn der Umsatz im Jahr 2008 unter 500.000 Euro gelegen hat.
Was bei der Ist-Versteuerung zu beachten ist:
- Die Ist-Versteuerung muss beim Finanzamt beantragt werden, da sie eine Ausnahme zur sonst üblichen Soll-Versteuerung ist.
- Keine Ausnahmeregelung: Auch für Bauleistungen gilt nun die Möglichkeit zur Ist-Versteuerung.
- Anzahlungen werden immer nach der Ist-Versteuerung versteuert. Entscheidend für die Abführung der Mehrwertsteuer bei Anzahlungen ist also der Termin, zu dem die Zahlung des Kunden eingeht, nicht der Termin der Aufforderung zur Zahlung einer Anzahlung.
- Der Unternehmer muss dafür sorgen, dass beim Wechsel zwischen Soll- und Ist-Versteuerung Umsätze nicht doppelt erfasst werden oder unversteuert bleiben (§ 20 Abs. 1 Satz 3 UStG).
Zum Herunterladen:
Musterflyer „Umsatzsteuer: Einheitliche Grenze für die Ist-Versteuerung"
Einzelne Exemplare des Flyers können Interessenten bei der Handwerkskammer bestellen.
Ansprechpartnerin:
Elena Fremder
online seit 21. Sep 2009, aktualisiert am 21. Sep 2009
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