Patentrecht: Arbeitnehmererfindungen

Patent AntragLupe

Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen regelt, dass ein Angestellter, der eine patentierbare Erfindung macht, zwar Inhaber der Erfindung ist, der Arbeitgeber aber ein exklusives Zugriffsrecht auf diese hat. Der Arbeitnehmer erhält im Gegenzug einen Vergütungsanspruch für die Nutzung der Erfindung. 

Vor der Modernisierung des Patentrechts am 1. Oktober 2009 war eine förmliche Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber innerhalb von vier Wochen nötig, um das Zugriffsrecht korrekt zu nutzen. Dies wurde in der Vergangenheit insbesondere von vielen kleinen Unternehmen nicht beachtet und ist nun entfallen.

Jetzt wird der Arbeitgeber automatisch Inhaber einer Erfindung seiner Angestellten, wenn er die Erfindung nicht innerhalb von vier Monaten nach der Meldung ausdrücklich freigibt. Er ist dann verpflichtet, diese Erfindung anzumelden, um möglichen Schadensersatzansprüchen des Erfinders, die sich aus der Nicht-Anmeldung ergeben können, zu begegnen. Ein finanzieller Nachteil kann sich daraus ergeben, wenn die Erfindung dem Unternehmen keinen wirtschaftlichen Nutzen verspricht, die Anmeldung aber viel Geld kostet. Unternehmer müssen also darauf achten, unbrauchbare Erfindungen ihrer Angestellten rechtzeitig freizugeben.

Erfinder und Anmelder von Patenten und Schutzrechten, wie Gebrauchsmuster, Marken, Geschmacksmuster und Warenzeichen erhalten bei der Handwerkskammer eine umfassende Beratung.

Hier gelangen Sie zu den Terminen der Patentsprechstunde.

online seit 19. Okt 2009, aktualisiert am 05. Jan 2012

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Dipl.-Ing. (FH) Peter Domaschka
Technischer Berater

Tel. 0611 136-163
Fax 0611 136-8163
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