Zahlungsansprüche: Verjährung droht zum Jahresende
Auch in diesem Jahr gilt: Zum 31. Dezember droht die Verjährung von Zahlungsansprüchen. Sind solche Forderungen der Handwerksbetriebe gegenüber ihren Kunden (gewerblich und privat) im Laufe des Jahres 2008 entstanden, verjähren diese binnen 3 Jahren, d. h. zum 31. Dezember 2011 ! Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt die Zahlung zu verweigern. Um diesen Nachteil zu vermeiden, ist es erforderlich, die Verjährung durch Einlegung eines Rechtsmittels zu hemmen, z. B. durch die Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheids beim Schuldner oder die Erhebung einer Zahlungsklage.
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online seit 18. Dez 2009, aktualisiert am 21. Nov 2011
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