Fragen zum Beitrag
Beitragsbescheid 2009
Wie ist die Beitragszahlung rechtlich geregelt?
Das Recht Beiträge zu erheben, ergibt sich aus
- der Handwerksordnung (HwO)
- der Beitragsordnung der Kammer
- dem jährlichen Beitragsbeschluss der Kammer.
- Den jeweiligen Beitragsbeschluss finden Sie auf der Rückseite Ihres Beitragsbescheides.
Wer legt die Beitragshöhe fest?
Der Beitragsmaßstab wurde von der HwK-Vollversammlung, also von den gewählten Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern der Handwerkskammer Wiesbaden, am 20.11.2008 beschlossen. Kriterium für die Erhebung ist neben der Rechtsform des Betriebes der erzielte Gewerbeertrag/ -Gewinn aus dem Steuerjahr 2006.
Wie setzt sich Ihr Beitrag zusammen?
Der Beitrag setzt sich zusammen aus einem gestaffelten Grundbeitrag und einem Zusatzbeitrag. Der Grundbeitrag richtet sich nach der Rechtsform Ihres Betriebes und ist unabhängig davon, ob Sie Gewinne oder Verluste erwirtschaftet haben, zu zahlen. Daneben zahlen Sie nach den Vorschriften der HwO einen Zusatzbeitrag, der sich nach Ihrer Leistungskraft, d.h. nach Ertrag oder Gewinn richtet.
Wann erfolgt eine Nachberechnung?
Liegt uns die Bemessungsgrundlage nicht vor, wenn wir den Beitragsbescheid erstellen, berechnen wir nach der Beitragsordnung nur den Grundbeitrag. Wenn uns der tatsächliche Gewerbeertrag/ -gewinn nachträglich mitgeteilt oder vom Finanzamt berichtigt wird, berechnen wir den Beitrag neu.
Was ist zu tun, wenn die Berechnungsgrundlage im Bescheid nicht mit den auf dem Gewerbesteuermess- oder dem Einkommenssteuerbescheid 2006 ausgewiesenen Beträgen übereinstimmt?
Wenn die im Beitragsbescheid ausgewiesenen Steuerdaten mit dem Bescheid Ihrer Finanzbehörde nicht übereinstimmen, senden Sie uns bitte Ihren Steuerbescheid 2006 zu.
Meine Selbstständigkeit wird von der Bundesagentur für Arbeit als Existenzgründer gefördert. Weshalb erhalte ich trotzdem einen Beitragsbescheid?
Die Definition des Existenzgründers in der HwO unterscheidet sich von der der Bundesagentur für Arbeit (BA).
Existenzgründer im Sinne der HwO ist, wer nach dem 31.12.2003 erstmalig ein Gewerbe in der Rechtsform eines Einzelunternehmens beginnt. Personengesellschaften und juristische Personen (z. B. GmbH) gelten generell nicht als Existenzgründer. Nicht als Existenzgründer gelten auch Gewerbetreibende, die ihre gewerbliche Betätigung vor dem 31.12.2003 begonnen haben oder die vorher schon einmal selbständig waren. Existenzgründer sind nur in dem Kalenderjahr, in dem ihr Betrieb eingetragen wurde, vom Beitrag befreit.
Mein Gewerbe wurde bereits beim Gewerbeamt abgemeldet, warum erhalte ich trotzdem einen Bescheid?
Die Beitragspflicht eines Betriebes erlischt zum Schluss des Monats, in dem der Betrieb in der Handwerksrolle, im Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder im Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe gelöscht wird. Wir können einen Betrieb frühestens ab dem Tag löschen, an dem wir erfahren, dass der Betrieb sein Gewerbe abgemeldet hat: Beispielsweise wenn wir die Gewerbeabmeldung erhalten. Wir können Betriebe aus rechtlichen Gründe nicht rückwirkend löschen.
Was ist, wenn ich für mein Unternehmen sowohl von der Industrie- und Handelskammer als auch von der Handwerkskammer einen Bescheid erhalte?
Mitglied bei beiden Kammern sind sogenannte gemischt-gewerbliche Betriebe. Liegt der jährliche Handelsanteil, also der nichthandwerkliche Umsatzanteil, eines Mitgliedsbetriebes der Handwerkskammer über 130.000 Euro, so ist der Betrieb auch beitragspflichtiges Mitglied bei der Industrie- und Handelskammer (IHK). Dies gilt nur für Unternehmen die im Handelsregister eingetragen sind. Diese Betriebe können beantragen, dass der Beitrag geteilt wird. Erheben die Kammern einen Zusatzbeitrag, wird er anteilig berechnet. Eine Beitragsteilung wirkt sich nicht auf die Erhebung des Grundbeitrags aus.
Der Gewerbeertrag/ -gewinn meines Unternehmens ist derzeit rückläufig. Warum erhalte ich dennoch einen Bescheid, in dem ein höherer Gewerbeertrag aus zurückliegenden Jahren zur Berechnung herangezogen wurde?
Die Handwerkskammer Wiesbaden legt bei der Berechnung des Zusatzbeitrags immer das Steuerjahr zugrunde, das drei Jahre zurückliegt und praktiziert damit eine so genannte Vergangenheitsveranlagung. Sie erhalten daher in diesem Jahr eine Berechnung, die auf den Gewerbeertrag/Gewinn basiert, den Sie 2006 erzielt haben.
Ansprechpartner:
Hannelore Scalese
Monika Spohr
online seit 09. Sep 2009, aktualisiert am 23. Dez 2011
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