Tipps + Hinweise

Der Zentralverband des deutschen Handwerks ZDH informiert mit einem aktualisierten Flyer praxisorientiert über die seit dem 01. Januar 2013 geltenden Neuerungen für geringfügig Beschäftigte im Handwerk.
Bestellung, Befugnisse und Aufgaben von betrieblichen Datenschutzbeauftragten ergeben sich aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), insbesondere §§ 4f und 4g BDSG.
Handwerksunternehmen aus Wiesbaden und anderen Teilen des Kammerbezirks erhalten in letzter Zeit wieder in verstärktem Maße unaufgefordert ein Formular der „Gewerbeauskunft-Zentrale, GWE GmbH“ aus Düsseldorf zugeschickt, mit dem sie sich in das fragwürdige Internet-Branchenverzeichnis „Gewerbeauskunft-Zentrale" eintragen lassen sollen. Dass diese Eintragung jährlich 569,06 Euro kostet - bei einer Mindest-Laufzeit des Vertrags von zwei Jahren -, wird beim flüchtigen Überfliegen des Formulars oft übersehen.

Werden die Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verpflegt, ist dies lohnsteuerrechtlich nur dann relevant, wenn es sich dabei um eine Mahlzeit handelt. Zu den Mahlzeiten gehören dabei alle Speisen und Lebensmittel, die üblicherweise der Ernährung dienen, einschließlich der dazu üblichen Getränke.
Auf Basis des im Dezember 2011 ratifizierten 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages haben die GEZ bzw. die Rundfunkanstalten mit der Erfassung der beitragspflichtigen Betriebe und Organisationen begonnen. Die Umstellung vom Rundfunkgebühren- auf das Rundfunk

Seit dem bundesweiten Tag der Organspende in Frankfurt am Main, am 4. Juni 2011, rufen der Hessische Handwerkstag (HHT) gemeinsam mit dem Hessischen Sozialministerium dazu auf, sich bewusster mit diesem Thema auseinanderzusetzen.
Regelmäßig zum Jahresende stellt sich für die Betriebsinhaber die Frage, welche Unterlagen über Silvester hinaus aufbewahrt werden müssen und welche entsorgt werden dürfen. Die entsprechenden Regelungen finden sich hierzu einerseits im Handelsgesetzbuch (HGB) in § 257 als auch in der Abgabenordnung, dort in § 147 Abgabenordnung (AO).
Auch in diesem Jahr gilt: Zum 31. Dezember droht die Verjährung von Zahlungsansprüchen.

Die heute 60-Jährigen sind eine kritische Senioren- und Konsumentengeneration. Weil diese Generation flexibel ist und über relativ viel freie Zeit verfügen kann, gehören die Älteren zu den am besten informierten und engagiertesten Konsumenten. Die Phase des Übergangs ins Rentenalter ist der beste Zeitpunkt um seinen Lebensmittelpunkt „Wohnung" für die dritte Lebensphase komfortabel und zukunftssicher zu gestalten.Derzeit leben über 90 Prozent der älteren Menschen in ihren Wohnungen. Diese müssen sehr häufig mit wachsendem Alter den veränderten Bedürfnissen angepasst werden. Die Generation 50plus ist relativ gelassen in der aktuellen Finanz- und Wirtschaftskrise, stellt erhöhte Ansprüche an Komfort und ist somit eine interessante Zielgruppe für Leistungen des Handwerks.

Für Handwerksbetriebe, die ihre Arbeitsmaterialien mit Kleinlastern (3,5 bis 7,5 Tonnen) transportieren, soll es nach Beschlüssen des Europäischen Parlaments vom 3. Juni 2012 eine neue Ausnahmeregelung von der Tachographenpflicht geben.

Nicht alle Betrieben des produzierendes Gewerbe nutzen die Möglichkeit, sich bei höherem Stromverbrauch die Stromsteuer zurückerstatten zu lassen. Den im Stromsteuergesetz festgesetzten Sockelbetrag von 512,50 € Stromsteuer pro Jahr (25.000 kWh) müssen die Unternehmen in jedem Fall zahlen. Steuerbeträge, die darüber hinaus gehen, können jedoch mit den Entlastungen bei der Sozialversicherung verrechnet werden. Diese Regelung benachteiligt zwar Kleinbetrieben, für einige Bereiche wie beispielsweise Bäckereien ergeben sich jedoch erhebliche Rückerstattungsbeträge.

Die Initiative "Haus sanieren - profitieren!", die die Handwerkskammer Wiesbaden in Kooperation mit der Deutschen Bundesstiftung Umwelt (DBU) durchführt, will private Ein- und Zweifamilienhausbesitzer verstärkt motivieren, ihre Gebäude energetisch zu sanieren.
In letzter Zeit sind wieder vermehrt Aufforderungen an Mitgliedsbetriebe der Handwerkskammer Wiesbaden versandt worden, sich mit den Unternehmensdaten in Datenbanken eintragen zu lassen. Aufgrund der Verwendung von Begriffen wie "Deutsches" oder "Aktuelles Gewerberegister", "Gewerberegister-Veröffentlichung", "Industrie- und Gewerberegister-Zentrale" etc. wird der Eindruck beim Leser hervorgerufen, es handle sich um eine öffentliche Stelle, die ein solches Anschreiben versandt hat. Das ist nicht zutreffend.

Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen regelt, dass ein Angestellter, der eine patentierbare Erfindung macht, zwar Inhaber der Erfindung ist, der Arbeitgeber aber ein exklusives Zugriffsrecht auf diese hat. Der Arbeitnehmer erhält im Gegenzug einen Vergütungsanspruch für die Nutzung der Erfindung.
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