
Die Überbrückungshilfe
Die Bundesregierung stellt Überbrückungshilfenbereit - auch Neustarthilfen für Solosebständige.
Wir möchten Sie hier zu den derzeit gültigen Überbrückungshilfen informieren.
- Der Leistungszeitraum der Überbrückungshilfe II umfasst die Monate September bis Dezember 2020 und kann bis 31. Januar 2021 beantragt werden.
- Förderfähig sind die fortlaufenden fixen Betriebskosten (siehe Positivliste unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Allerdings wird die Personalkostenpauschale, die bisher bei 10 Prozent der förderfähigen Kosten liegt, auf nunmehr 20 Prozent angehoben.
- Die Berechnung der konkreten Zuschusshöhe wird auch künftig in Abhängigkeit der Umsatzentwicklung im Förderzeitraum ermittelt, wobei die jeweilige Zuschusshöhe angepasst wird. Konkret bedeutet dies:
- 90 Prozent der Fixkosten (bisher 80 Prozent) bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch
- 60 Prozent der Fixkosten (bisher 50 Prozent) bei Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70 Prozent
- 40 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent (bisher bei mehr als 40 Prozent Umsatzeinbruch
- Der maximale Förderbetrag liegt auch in der Überbrückungshilfe II bei 50 TEUR je Monat, insgesamt also bei maximal 200 TEUR. Allerdings wurde hier im Sinne der Kleinst- und Kleinbetriebe nachgebessert. Denn bisherige Deckelungen der Zuschussbeträge für Betriebe mit bis zu 5 Beschäftigten (9 TEUR) bzw. mit bis zu 10 Beschäftigen (15 TEUR) entfallen künftig.
- Verbesserte Überbrückungshilfe III
Für die von den zusätzlichen Schließungs-Entscheidungen vom 13. Dezember 2020 erfassten Unternehmen werden Zuschüsse zu den Fixkosten gezahlt. Dazu wird die ausgeweitete und bis Ende Juni 2021 geltende Überbrückungshilfe III entsprechend angepasst und nochmals verbessert. Antragsberechtigt sind Unternehmen, Soloselbständige (also sämtliche Handwerksbetriebe) mit einem Jahresumsatz von bis zu 500 Millionen Euro und können somit die verbesserte Überbrückungshilfe III in Anspruch nehmen. Diese sieht eine anteilige Erstattung der betrieblichen Fixkosten wie bei der Überbrückungshilfe II vor.
Zur Überbrückungshilfe III gehört auch die sogenannte "Neustarthilfe für Soloselbständige". Zu den berücksichtigten Kosten soll für diese Gruppe künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von 25 Prozent des Umsatzes im Vergleichszeitraum zählen. Nähere Einzelheiten gehen aus den folgenden Ausführungen des Bundesfinanzministeriums hervor:
www.bundesfinanzministerium.de - Bei der Überbrückungshilfe II + III bleibt es bei der Antragstellung über die sog. prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte), die auch die Schlussrechnung erstellen. Im Rahmen der Schlussabrechnung wird eine Nachschusspflicht eingeräumt, sofern Zuschüsse zu vorsichtig beantragt wurden und z. B. der Umsatzeinbruch letztendlich höher ausfiel als gedacht.
Wie finde ich einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer?
Die berufsständischen Kammern und Verbände der Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer bieten auf ihren Homepages Suchservices an:
Steuerberater-Suchdienst der StBK-Hessen
Amtliche Steuerberaterverzeichnis der Bundes-StBK
Steuerberater-Suchservice des Deutschen Steuerberaterverbands e.V.
Diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Welche anderen Hilfen gibt es?
Unternehmen können über die Hausbanken Förderkredite der hessischen Landesförderbank (WIBank Hessen) oder der KfW beantragen. Der Kleinkredit "Hessen-Mikroliquidität" kann ohne Mitwirkung der Hausbank direkt bei der WIBank beantragt werden. Das Land Hessen stellt außerdem Expressbürgschaften der Bürgschaftsbank Hessen zur Verfügung.
Weitere Informationen zu Förderinstrumenten finden Sie in unseren Hinweisen rund um die Coronakrise unter der Rubrik "Kapitalbedarf - Finanzierung"
Weitere Informationen
Hinweise für Steuerberater bei der StBK Hessen
Hinweise für Wirtschaftprüfer bei der WPK
Gern steht Ihnen unser Beraterteam für weitere Fragen zur Verfügung
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