Was Handwerksbetriebe jetzt wissen müssenNeue EU-Verpackungsverordnung - kurz PPWR
Ab dem 12. August 2026 gilt die neue europäische Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR). Sie schafft europaweit einheitliche Vorgaben für Verpackungen und ersetzt schrittweise die bisherige Verpackungsrichtlinie. Ziel dabei ist es, Verpackungsabfälle zu vermeiden, den Einsatz von Recyclingmaterial zu fördern und die Kreislaufwirtschaft zu stärken. Gleichzeitig sollen gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden.
Auch viele Handwerksbetriebe sind von den neuen Regelungen betroffen, da die Verantwortlichkeiten neu geordnet werden. Das gilt insbesondere für Betriebe, die Waren verpacken oder versenden, Speisen und Getränke zum Mitnehmen anbieten, Verpackungen mit eigenem Logo verwenden oder Produkte direkt aus dem Ausland beziehen.
Bestehende Pflichten bleiben bestehen
Mit der PPWR werden die bisherigen Verpflichtungen nicht aufgehoben. Wer Verpackungen erstmals in Deutschland in Verkehr bringt, muss weiterhin prüfen, ob eine Registrierung im Verpackungsregister LUCID erforderlich ist. In vielen Fällen sind bei Verkaufs-, Versand- und Serviceverpackungen außerdem weiterhin eine Beteiligung an einem dualen System notwendig, damit die Sammlung und das Recycling der Verpackungen finanziert werden.
Das betrifft beispielsweise insbesondere Bäckereien, Konditoreien, Fleischereien, Friseurbetriebe mit Verkaufsartikeln, Onlinehändler sowie viele weitere Handwerksbetriebe, die Produkte an private Endverbraucher verkaufen oder versenden.
Welche Rolle hat Ihr Betrieb?
Welche Pflichten künftig gelten, hängt maßgeblich davon ab, welche Rolle ein Betrieb innerhalb der Lieferkette einnimmt. Hierfür unterschiedet die PPWR unter anderem zwischen Erzeugern, Herstellern, Importeuren, Vertreibern und Endvertreibern. Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen Erzeuger und Hersteller.
- Der Erzeuger ist für die Konformität der Verpackung verantwortlich. Dazu gehört beispielsweise die Einhaltung der Anforderungen an Material, Recyclingfähigkeit, Kennzeichnung sowie die technische Dokumentation.
- Der Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung trägt dagegen die Verantwortung für die Entsorgung der Verpackungen. Hierbei trägt er auch die Kosten in dem Land, in dem die Verpackungen als Abfall anfällt. In Deutschland umfasst dies insbesondere die Registrierung, die Systembeteiligung und die Mengenmeldungen.
Wichtig ist, dass in der Praxis Betriebe mehrere Rollen einnehmen können. Wer beispielsweise Produkte unter eigener Marke verkauft und zusätzlich Waren importiert, muss sämtliche Pflichten der jeweiligen Rollen erfüllen (Zentrale Stelle Verpackungsregister).
Erzeuger bestimmen
Der Erzeuger ist gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 PPWR jede natürliche oder juristische Person, die eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt selbst herstellt oder diese unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Marke entwickeln oder herstellen lässt. Das gilt unabhängig davon, ob der tatsächliche Produzent ebenfalls auf der Verpackung erscheint. Daraus folgt die unmittelbare Verantwortung für die Konformität der jeweiligen Verpackung.
Somit gilt, dass es in der EU nur einen Erzeuger gibt (Zentrale Stelle Verpackungsregister).
Man unterscheidet hierbei zwei Szenarien:
1. Auftragsproduktion:
Ein Betrieb, der Verpackungen oder verpackte Produkte unter seinen eigenen Namen oder seiner eigenen Marke von einem Lohnabfüller herstellen lässt, gilt als der beauftragende Betrieb und somit rechtlich als Erzeuger.
Entscheidend ist bei der Frage des Erstellers, wer die Konformität einer Verpackung beurteilen, beziehungsweise wesentlich auf die Gestaltung und Beschaffenheit Einfluss nehmen kann.
2. Nicht-Auftragsproduktion:
Wenn keine Auftragsproduktion vorliegt, ist die Verpackungsart und der Zeitpunkt ab dem die Verpackung als vollständig gilt, als entscheidend.
- Verkaufs- und Umverpackungen: Erst durch das Befüllen der Verpackung wird sie zur eigentlichen Verkaufs- und Umverpackung. So wird der Befüller zum Erzeuger.
- Transport-, Service- und Produktionsverpackungen: Hier ist der Moment ausschlaggebend, in dem die Verpackung ihre endgültige Form erhält.
Paletten, Kisten, Kaffee-to-go-Becher, etc. sind starre Verpackungen. Sie erhalten bereits bei der Herstellung ihre endgültige Form. Damit ist der Hersteller der Erzeuger.
Folien auf Rollen, Umreifungsbände oder Umhüllungen, sind flexible Verpackungen. Diese Verpackungen erhalten ihre endgültige Form durch Anwendung oder Befüllung. Damit wird derjenige Erzeuger, der die Verpackung zusammenführt, bzw. mit noch fehlenden Komponenten versieht.
Wichtig ist, dass der Erzeuger für jede Verpackungsart eine Konformitätserklärung auszustellen muss. Lieferanten von Verpackungen oder Verpackungsmaterialien müssen hierbei dem Erzeuger alle Informationen zur Verfügung stellen, die für den Konformitätsnachweis erforderlich sind. Jedoch ist zu beachten, dass gerade bei kleinen Zulieferern die entsprechenden Daten häufig noch nicht verfügbar sind. Aufgrund dessen sollten sich die Unternehmen frühzeitig mit dem Zulieferern in Verbindung setzen.
Wichtige Ausnahme für Kleinstunternehmen:
Ausnahmen gelten für Kleinstunternehmen, die weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme haben. Hier gilt: sofern der Lieferant der leeren Verpackungen oder der verpackten Produkte im selben EU-Mitgliedsstaat ansässig ist, ist dieser somit der Erzeuger. Bestellt der Kleinstunternehmer jedoch im Ausland, wobei kein Unterschied zwischen EU-Mitgliedstaaten oder Nicht-EU-Staaten gemacht wird, bleibt er Erzeuger (Zentrale Stelle Verpackungsregister).
Hersteller bestimmen
Der "Hersteller" ist das Unternehmen oder die Person, die eine Verpackung zum ersten Mal in einem EU-Land in den Verkehr bringt, in der sie zum Abfall wird. Dieser Hersteller muss die Kosten für die Entsorgung tragen.
Was bedeutet das konkret?
Als Hersteller muss man sich im Verpackungsregister LUCID registrieren und hier die Mengen, der in den Verkehr gebrachten Verpackungen melden. In vielen Fällen ist zusätzlich ein Vertrag mit einem Systembetreiber nötig, damit Entsorgung und Recycling der Verpackungen finanziert werden.
Maßgeblich ist der Ort der Entsorgung. Sitzt der Erzeuger in Deutschland wird er automatisch auch Hersteller, da die Lieferkette in Deutschland eröffnet wird. Somit gilt, wer eine Verpackung erstmals in Deutschland in den Verkehr bringt, ist verantwortlich, unabhängig davon, wer sie produziert hat. Auch Importeure und Vertreiber können Hersteller sein.
Ziel ist es, dass das Unternehmen, welches erstmalig eine Verpackung in Deutschland in den Verkehr bringt, für die Entsorgung verantwortlich zu machen (Zentrale Stelle Verpackungsregister).
Handwerk als Importeur
Gerade im Bau- und Installationsgewerbe beziehen Handwerksbetriebe zunehmend Materialien wie PV-Module, Werkzeugkomponenten oder Sanitärausstattung direkt aus Drittstaaten wie China oder der Türkei.
Wer verpackte Waren aus einem Drittland in die EU einführt , gilt nach der PPWR als Importeur und übernimmt damit die eigenständige Verantwortung für die Verpackungskonformität. Das bedeutet, dass der Importeur sicherstellen muss, dass die ausländischen Erzeuger den Konformitätsanforderungen nachkommen und die technische Dokumentation vorliegt. Darüber hinaus muss der Importeur seinen eigenen Namen, Handelsnamen und seine Postanschrift auf der Verpackung angeben.
Neue Verbote und Grenzwerte
Eine wesentliche Neuerung betrifft Verpackungen mit Lebensmittelkontakt, denn ab dem 12. August 2026 gelten europaweit Grenzwerte für per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS).
Generell gilt, dass bei fett- und wasserabweisenden Beschichtungen gerne PFAS eingesetzt wurde, deswegen ist häufig das Einschlagpapier für Backwaren, Tortenkartons, Fleisch und Wurstverpackungen, beschichtete Becher und Schalen sowie To-go-Verpackungen betroffen.
Folgende Grenzwerte dürfen nicht überschritten werden:
- 25 ppb für jedes im Rahmen einer gezielten Analyse gemessene PFAS,
- 250 ppb für die Summe aller gemessenen PFAS,
- 50 ppb für PFAS (einschließlich polymerer PFAS), sofern der Gesamtfluorgehalt 50 mg/kg übersteigt.
Lebensmittelbetriebe wie Bäckereien, Konditoreien und Metzgereien sollten frühzeitig mit ihren Lieferanten klären, ob die verwendeten Verpackungen den neuen Anforderungen entsprechen. Die Bestätigung der Konformität der Verpackungen sollten vom Lieferanten möglichst schriftlich eingeholt werden.
Nachhaltigkeitsanforderungen werden schrittweise verschärft
Die PPWR setzt weitere Nachhaltigkeitsanforderungen an die Verpackungen um. Viele dieser Anforderungen gelten jedoch nicht unmittelbar ab dem 12. August 2026. Vielmehr werden sie stufenweise eingeführt.
Recyclingfähigkeit, Rezyklat und Verpackungsminimierung
Ab 2030 werden Anforderungen an die Recyclingfähigkeit eingeführt und ab 2038 verschärft. Seit 2023 existiert bereits die Verpackungsminimierung, ab 2030 kommt ein Mindestrezyklatanteil und eine Kompostierbarkeit hinzu.
Auch wenn diese Pflichten erst in den kommenden Jahren in Kraft treten, empfiehlt es sich bereits heute bei neuen Verpackungen nicht nur auf Preis und Gestaltung zu achten. Die Betriebe sollten zunehmend auch die Recyclingfähigkeit, Materialeinsatz und Nachweise der Lieferanten in ihrer Entscheidung mitbewerten und die Verpackungen schrittweise an die kommenden Regelungen anpassen.
Verbote bestimmter Verpackungsformate
Ab 2030 sollen bestimmte Verpackungsformen nicht mehr zulässig sein. Folgende Verbote können für das Handwerk besonders wichtig sein:
- Einwegkunststoffverpackungen für Lebensmittel und Getränke, wenn diese im Gastgewerbe vor Ort verzehrt werden.
- Einweg-Portionsverpackungen aus Kunststoff für Würzmittel, Saucen, Zucker oder Kaffeesahne.
- Sehr leichte Kunststofftragetaschen, soweit keine Ausnahmeregelungen aus Hygienegründen oder zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung zutreffen.
Außerdem gelten spezielle Einschränkungen für Lebensmittel- und Getränkeverpackungen aus expandiertem oder extrudiertem Polystyrol.
Mehrweg und Wiederverwendung
Auch die Mehrweg- und Wiederverwendungssysteme werden durch das PPWR weiter gestärkt. Besonders betroffen sind Betriebe mit To-go-Angeboten:
- Ab 12. Februar 2027 müssen Betriebe, die heiße oder kalte Getränke oder fertig zubereitete Speisen zum Mitnehmen anbieten, ermöglichen, dass Kundinnen und Kunden eigene Behältnisse befüllen lassen können.
- Ab 12. Februar 2028 müssen diese Betriebe zusätzlich eine wiederverwendbare Verpackung innerhalb eines Wiederverwendungssystems anbieten. Für Kleinstunternehmen gibt es Ausnahmen.
- Ab 2030 müssen auch Transportverpackungen Mehrwegziele erreichen, hierrunter fallen zum Beispiel: Kisten, Paletten, Eimer, Kanister, Folien oder Umverpackungen. Mindestens 40 % Mehrweganteil bei bestimmten Transportverpackungen und sogar 100 % Mehrweganteil bei Transporten zwischen eigenen Standorten.
Was Handwerksbetriebe jetzt tun sollten
Auch wenn zahlreiche Regelungen erst in den kommenden Jahren greifen, sollten Betriebe bereits jetzt ihre Verpackungen überprüfen.
Empfehlenswert sind insbesondere folgende Schritte:
- verwendete Verpackungen erfassen
- eigene Rolle innerhalb der Lieferkette bestimmen
- Registrierung im Verpackungsregister LUCID und Systembeteiligung überprüfen
- bei Lebensmittelverpackungen Nachweise zu PFAS und weiteren Materialeigenschaften einholen
- Lieferanten frühzeitig auf die neuen Anforderungen ansprechen
- Verpackungen hinsichtlich Recyclingfähigkeit und Materialeinsatz überprüfen
- technische Unterlagen und Dokumentationen vollständig führen.
Links
Schaubild Systembeteiligungspflichtige Verpackungen (Verpackungsregister.org)
Erzeuger und Hersteller bestimmen (Verpackungsregister.org)
PPWR und Verpackungsgesetz – Ein Überblick im Verpackungsrecht (ZDH)
Was die neue EU-Verpackungsverordnung für das Handwerk bedeutet (Deutsche Handwerks Zeitung)
Merkblatt "Die neue europäische Verpackungsverordnung" (DIHK)
