Ausnahmeverfahren
Die Handwerksordnung (HwO) sieht verschiedene Alternativen zum Meisterbrief als Eintragungsgrundlage für zulassungspflichtige Handwerke vor. Dies sind Ausübungsberechtigungen gemäß § 7a und § 7b HwO sowie Ausnahmebewilligungen gemäß § 8 und § 9 HwO.
Ausübungsberechtigung gemäß § 7a HwO
Wer bereits ein zulassungspflichtiges Handwerk betreibt, kann eine Ausübungsberechtigung für ein weiteres Handwerk erhalten, wenn die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch die bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten des Antragsstellers zu berücksichtigen.
Ausübungsberechtigung gemäß § 7b HwO
Erfahrene Gesellinnen und Gesellen können eine Ausübungsberechtigung erhalten, sofern sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Gesellenprüfung oder vergleichbare Abschlussprüfung
- Berufserfahrung von insgesamt 6 Jahren (nach erfolgreicher Gesellenprüfung)
- Nachweis einer leitenden Tätigkeit über einem Zeitraum von mindestens vier Jahren
Ausgenommen hiervon sind die Gesundheitshandwerke und das Schornsteinfegerhandwerk.
Ausnahmebewilligung gemäß § 8 HwO
Eine Ausnahmebewilligung gemäß § 8 HwO kann erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Ausnahmegrund
- Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten
Ein Ausnahmegrund liegt vor, wenn das Ablegen der Meisterprüfung eine unzumutbare Belastung bedeuten würde.
Ausnahmebewilligung gemäß § 9 HwO
Die Ausnahmebewilligung gemäß § 9 HwO richtet sich an Personen, die aus dem EU-Ausland kommen und selbstständig handwerkliche Dienstleistungen erbringen und dazu eine gewerbliche Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland errichten wollen.
Detaillierte Informationen zu den aufgeführten Ausübungsberechtigungen und Ausnahmebewilligungen können den jeweiligen Antragsformularen entnommen werden.