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Stundung der Sozialversicherungs - Beiträge

Die Beitragsstundung setzt nicht voraus, dass zuvor Kurzarbeit eingeführt oder die anderen von der Bundesregierung wegen der Corona-Pandemie beschlossenen Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen genutzt wurden.

Betriebe, die sich in finanzieller Notlage befinden, können eine erleichterte Stundung der Sozialversicherungsbeiträge beantragen. Für den Nachweis der finanziellen Notlage ist eine glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er erheblichen finanziellen Schaden durch die Pandemie erlitten hat, in der Regel ausreichend. Beantragt werden kann die Stundung der bereits fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Beiträge für die Monate März bis Mai 2020. Die Beitragsstundung setzt nicht voraus, dass zuvor Kurzarbeit eingeführt oder die anderen von der Bundesregierung wegen der Corona-Pandemie beschlossenen Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen genutzt wurden.

Die Beitragsstundung setzt nicht voraus, dass zuvor Kurzarbeit eingeführt oder die anderen von der Bundesregierung wegen der Corona-Pandemie beschlossenen Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen genutzt wurden.

Damit den Betrieben der Beitrag für den Monat März 2020 nicht eingezogen wird, muss der Antrag bis, 26. März 2020, an alle Krankenkassen gerichtet werden, bei denen die Mitarbeiter versichert sind.

Sind Beschäftigte bei verschiedenen Krankenkassen versichert, muss der Stundungsantrag bei jeder Krankenkasse separat gestellt werden.



Gerne können Sie das Musterschreiben verwenden:

Musterantrag zur Stundung

Fragen und Antworten zum vereinfachten Stundungsverfahren



Nach aktuellem Stand können die Beiträge zur Sozialversicherung zunächst nur für die Monate März 2020 und April 2020 gestundet werden; Stundungen sind also zunächst längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Mai 2020 möglich. Dies gilt auch für Mitglieder, die ihre Beiträge selbst zu zahlen haben (freiwillig in der GKV versicherte Selbstständige).

Ergänzend weisen wir darauf hin, dass der Antrag auf eine Stundung von Unfallversicherungsbeiträgen an die jeweilige Berufsgenossenschaft zu stellen ist.