Tachograph
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TachographenErinnerung an Austauschpflichten für grenzüberschreitenden Verkehr ab 2025

Fahrzeuge und Fahrzeugzüge über einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t (F2 im Fahrzeugschein) unterliegen in Deutschland der Pflicht zur Nutzung eines Tachographen zur Aufzeichnung von Lenk- und Ruhezeiten. Ein Großteil des Handwerks kann jedoch Gebrauch von der "Handwerkerausnahme" machen, welche den Transport von eigenen Materialien innerhalb von maximal 100 km und einer maximalen zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t umfasst. Dennoch gibt es Betriebe, die für bestimmte Fahrten nachweispflichtig sind und deshalb Tachographen in ihren Fahrzeugen eingebaut haben.

Handwerksfahrzeuge, die der Tachographenpflicht unterliegen und im grenzüberschreitenden Verkehr mit EU-Staaten und der Schweiz eingesetzt werden, können von einer Umrüstpflicht betroffen sein. Die Umrüstpflicht gilt ab dem 31. Dezember 2024 für analoge und digitale Tachographen und ab dem 18. August 2025 für intelligente Tachographen der 1. Generation. Alle Tachographen müssen auf einen intelligenten Fahrtenschreiber der 2. Generation umgerüstet werden, welcher einen Grenzüberschritt automatisch meldet.

Ab dem 1. Juli 2026 sind auch bei grenzüberschreitenden Güterbeförderungen bei Fahrzeuge oder Fahrzeugzüge, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,5 t bis 3,5 t, Tachographen der 2. Generation vorgeschrieben.

Handwerkskammer Wiesbaden

Luise Henriette Seilberger M.Sc.

Stv. Abteilungsleiterin Technologie-, Umwelt und Digitalisierungsberatung

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