Immissionsschutz

Immissionsschutz und Handwerk

Im Handwerk werden wenige Anlagen betrieben, die nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig sind. Dennoch sind Handwerker oft von den Vorschriften des Immissionsschutzrechtes betroffen. Auslöser sind häufig Nachbarschaftsbeschwerden über Geruchs- oder Lärmbelästigungen. Nicht selten sind dann - auch ohne den Unternehmer sofort zu informieren - die Umweltbehörden bereits tätig geworden.

Dabei sind die möglichen Folgen für die Handwerker nicht zu unterschätzen: Kostenträchtige technische Nachrüstungen, nervenaufreibende Auseinandersetzungen mit Nachbarn und regelmäßige Revisionen durch die Behörden kosten Zeit und Geld.

Das enge Nebeneinander von unterschiedlichen Nutzungen - die sogenannte Gemengelage - stellt besondere Anforderungen an die Betriebe. Konflikte und Nachbarschaftsbeschwerden ergeben sich aus den rechtlichen Anforderungen des Planungsrechts und des Umweltrechts - insbesondere des Immissionsschutzes.

Wir unterstützt Unternehmen bereits im Vorfeld mit einer entsprechenden Standortbeurteilung, um schon im Vorfeld rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Bestehende Betriebe finden bei uns Hilfe - wir geben Stellungnahmen ab, bieten organisatorische Hinweise und sind vermittelnd bei Behörden tätig.

Nachbarschaftsbeschwerden wegen Lärm- und Lösemittelemissionen aus Handwerksbetrieben sind die am häufigsten auftretenden Probleme, mit denen der Unternehmer konfrontiert wird.

Mit einer qualifizierten Beratung können betrieblich individuelle Lösungen gefunden werden. Wir helfen somit, vorprogrammierten Ärger zu vermeiden. Zur Beratung gehören auch orientierende Lärmmessungen durch die Umweltberater, um eine schalltechnische Einschätzung vornehmen zu können.

 

Die 1. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes

Feinstaubemissionen aus Kleinfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe reduzieren

Die  Novelle der 1. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (1. BImSchV) stellt einen wesentlichen Beitrag zur Reduzierung der Feinstaubemissionen aus Kleinfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe dar.

Die 1. BImSchV regelt, unter welchen Bedingungen kleinere und mittlere, immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Gas-, Öl-, Kohle- oder Biomassefeuerungen aufgestellt und betrieben werden dürfen.

Die Verordnung gilt für alle Anlagen ab 4 kW. Bislang regelt die Verordnung bei den festen Brennstoffen nur Heizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 kW. Die Novelle sieht jetzt eine Typ-Prüfung für alle neuen Einzelraumfeuerungsanlagen vor. Hierbei wird nachgemessen, ob der Ofen die neuen Emissionsgrenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid (CO) sowie die Mindestwirkungsgrade einhalten kann.

Bestehende Heizungsanlagen für Festbrennstoffe müssen die Grenzwertestufe 1 (derzeitiger Stand der Technik 2010) nach einer bestimmten Übergangsfrist einhalten. Diese Frist hängt davon ab, wann der Anlagentyp erstmals auf den Markt gekommen ist. Können die Grenzwerte nach Ablauf der Übergangsfrist nicht eingehalten werden, muss die Heizungsanlage ausgetauscht oder ein Filter nachgerüstet werden.

Holzheizkessel, die bis einschließlich 31. Dezember 1994 errichtet wurden, müssen die Emissionsgrenzwerte der Stufe 1 seit 2015 einhalten. Holzheizkessel, die zwischen 1995 bis einschließlich 31. Dezember 2004 errichtet wurden, haben die Emissionsgrenzwerte ab 2019 einzuhalten. Für Anlagen, die ab dem 1. Januar 2005 bis zum Inkrafttreten der Verordnung errichtet wurden, werden die Emissionsgrenzwerte ab 2025 verbindlich.

Seit 2015 greift die 2. Stufe der Grenzwertverschärfung. Jetzt dürfen Öfen nicht mehr als 0,02 g/m³ Staub erzeugen. Dies setzt weitere Entwicklungen in der Anlagentechnik bzw. Filtertechnik voraus. Für Scheitholzkessel beginnt die Stufe 2 erst nach dem 31. Dezember 2016.

Messpflicht für Kessel ab 4 kW

Im Rahmen der neu geregelten Messpflicht müssen alle Biomassekessel ab 4 kW, ausgenommen Einzelraumfeuerungen, vier Wochen nach Inbetriebnahme und dann wiederkehrend alle zwei Jahre gemessen werden. Für handbeschickte Feuerungen wie Scheitholzkessel wird ein Wasserwärmespeicher von mindestens 55 l/kW gefordert. Für automatische Anlagen genügt ein Speicher von mindestens 20 l/kW.

 Hintergrundinformationen zur Novelle der 1. BImSchV finden sich auf der Homepage des Bundesumweltministeriums.

 

Schadstoffplakette 2

Dicke Luft in Innenstädten

Plakettenpflicht und Umweltzonen

Wer ohne Plakette oder gültige Ausnahme in der Umweltzone kontrolliert wird, muss mit 80 Euro Bußgeld rechnen.

Welche Fahrzeuge - Welche Plakette

Die Kraftfahrzeuge werden unter Berücksichtigung ihrer Schadstoffemissionen den in der Verordnung festgelegten Schadstoffgruppen 1 bis 4 zugeordnet. Plaketten gibt es für die Schadstoffgruppen 2 bis 4. Den Plaketten sind Farben zugeordnet, die Schadstoffgruppe 2 erhält eine rote, 3 eine gelbe und 4 eine grüne Plakette. Für Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 1 gibt es keine Plakette, d. h. es gilt dann grundsätzlich ein Fahrverbot.

Ausgabestellen der Plaketten sind u.a. die Zulassungsbehörden oder die für die Durchführung der Abgassonderuntersuchung anerkannten Stellen wie Kraftfahrzeugwerkstätten. Welche Plakette ein Fahrzeug erhält ist in der  Kennzeichnungsverordnung (35. BImSchV) beschrieben. Wie eigene Fahrzeuge eingestuft sind, kann über das  Internet-Portal der Dekra abgefragt werden.

Generelle Ausnahmen vom Fahrverbot - Keine Plakette notwendig

In der 35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind Fahrzeuge aufgeführt die grundsätzlich keine Plakette benötigen. Für das Handwerk sind hier insbesondere von Bedeutung:

  • mobile Maschinen und Geräte
  • Arbeitsmaschinen.

Weiterführende Informationen finden Sie auf der  Themenseite des Bundesumweltministeriums.

 

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Dipl.-Biol. Hans-Peter Simon

Abteilungsleiter Technologie-, Umwelt- und Digitalisierungsberatung

Bierstadter Straße 45

65189 Wiesbaden

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Telefax 0611 136-8164

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