
Info zum Rückmeldeverfahren der Corona-Soforthilfen des Landes Hessen
Das Hessische Wirtschaftsministerium kontaktiert im Rahmen eines standardisierten Rückmeldeverfahrens derzeit alle hessischen Betriebe, die in der Vergangenheit Corona-Soforthilfen in Anspruch genommen haben.
Betroffene Betriebe erhalten ein offizielles Schreiben des Hessischen Wirtschaftsministeriums und sind verpflichtet, neun betriebswirtschaftliche Kennzahlen (siehe FAQ, Abschnitt 4.1) für die Monate März bis Juni 2020 über ein Online-Portal zu übermitteln.
Die Rückmeldung ist verpflichtend. Bei Ausbleiben droht die Rückforderung der Soforthilfe in voller Höhe. Es kann zudem zu einer Rückforderung aufgrund einer sogenannten Überkompensation kommen. Dies bedeutet, dass der nachträglich ermittelte Liquiditätsengpass geringer war als ursprünglich prognostiziert.
Eine FAQ-Liste des Ministeriums ist im Online-Portal hinterlegt: FAQ | rp-kassel.hessen.de
Seitens der Handwerkskammern Kassel, Wiesbaden und Frankfurt-Rhein-Main empfehlen wir allen Betrieben rechtzeitig ihre Steuerberater einzubinden und die erforderlichen Daten sowie betriebswirtschaftlichen Kennzahlen für den genannten Zeitraum innerhalb der angegebenen Frist zusammenzustellen und online hochzuladen.
Falls Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, steht Ihnen unsere Betriebsberatung gerne beratend zur Seite.