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Handwerkskammer Wiesbaden

Wasser & Abwasser

Abwasser im Handwerksbetrieb

In verschiedenen Branchen des Handwerks fallen Abwässer an, die in Abscheidern vorbehandelt werden, um Grenzwerte einhalten zu können. Beispiele hierfür sind Fettabscheider bei Metzgereien oder Ölabscheider im Kraftfahrzeughandwerk. Für das in das öffentliche Kanalnetz eingeleitete Abwasser sind Grenzwerte einzuhalten, die in den Entwässerungssatzungen der Kommunen dokumentiert sind. Für einzelne Branchen definieren stoff- oder branchenbezogene Abwasservorschriften die Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser.

Produktionsbedingte Frischwasserverluste:

Die Kosten für Abwasser werden bei den Städten und Gemeinden über den Frischwasserbezug ermittelt. Bei einigen Branchen im Handwerk wird aber ein Teil des Frischwassers in der Produktion verbraucht. Zum Teil wird das Wasser dem Produkt zugeführt oder verdampft bei Prozessen in die Atmosphäre. In den Entwässerungssatzungen der Städte und Gemeinden wird die Möglichkeit eingeräumt, sogenannte produktionsbedingte Frischwasserverluste zu gewähren (z. B. bei den Lebensmittelhandwerken wie Metzger/Fleischer, Bäcker/Konditoren, aber auch Wäschereien). Der Handwerksbetrieb muss zur Erlangung des Abschlags einen Antrag bei seiner Gemeinde stellen. Die Handwerkskammer Wiesbaden ermittelt die Frischwasserverluste und unterstützt gerne bei der Beantragung.

Für einige Branchen haben wir standardisierte Erhebungsbögen vorbereitet, die die wichtigsten Größen zur Ermittlung des produktionsbedingten Frischwasserverlustes abfragen.

Wasser Ausschnitt

Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

In vielen Betrieben werden wassergefährdende Stoffe eingesetzt oder das Abwasser ist mehr oder weniger belastet. Der sorgfältige Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und abwasserentlastende Maßnahmen reduzieren Kosten und Risiken.

Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten

Ein Beispiel für den umweltgerechten Umgang, ist die korrekte Lagerung. Diese stellt für viele Handwerksbetriebe ein Problem dar, wenn Öle oder andere wassergefährdende Flüssigkeiten ohne Auffangwannen an verschiedenen Orten im Betrieb vorzufinden sind. Die Kosten für die dann evtl. notwendige Sanierung von Boden- und Grundwasserverunreinigungen sind hoch. Erkannt werden diese in der Regel erst, wenn Behörden tätig werden oder ein Grundstücksverkauf ansteht und ein Bodengutachten vom Käufer gefordert wird. 

Häufig kann durch einfache Maßnahmen die Lagerung von wassergefährdenden Flüssigkeiten so gestaltet werden, dass Bodenverunreinigungen vermieden werden und die Lagerung den geltenden Vorschriften entspricht.

In Hessen regelt dies die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV).

Die Betreiber von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind verpflichtet, ihre Anlagen und zugehörige Sicherheitseinrichtungen ständig selbst darauf hin zu überwachen, ob

  • diese dicht, standsicher und widerstandsfähig sind
  • Undichtheiten schnell und zuverlässig zu erkennen sind
  • Leckagen und Löschwasser vollständig aufgefangen werden können.

Alle bei der Behörde (Regierungspräsidien) anzeigepflichtigen Anlagen sind zudem im Auftrag des Betreibers vor Inbetriebnahme und ggf. wiederholend in Abständen von 2,5 oder 5 Jahren sowie bei Stilllegung durch wasserrechtlich  anerkannte Sachverständige zu überprüfen. Das Regierungspräsidium überwacht, ob der Betreiber die Prüffristen einhält und Mängel in angemessener Zeit abgestellt werden.

Bei Betrieben mit erheblichem Gefährdungspotential führt das Regierungspräsidium einmalig oder in fünfjährigem Turnus betriebliche Gewässerschutzinspektionen durch. Neben einer eingehenden Beratung der Betreiber werden hierbei auch betriebliche Einrichtungen wie z. B. eine zentrale Löschwasserrückhaltung, Abwasseranlagen und Einleitungen überwacht sowie Anhaltspunkte für Boden- oder Grundwasserverunreinigungen erforscht.

Für mängelfreie Betriebe wird die Gewässerschutzkonformität festgestellt.

Durch die Grundgesetzänderung zum 1. September 2006 wurde auch der Bereich "Wasserhaushalt" Teil der konkurrierenden Gesetzgebung (Artikel 74 Absatz 1 Nummer 32 Grundgesetz).

Bund bereitet eine Neuregelung vor

Der Entwurf (Drucksache 77/14) der Anlagenverordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) ist am 23. Mai 2014 vom Bundesrat beschlossen worden, die Zustimmung der Bundesregierung steht noch aus.  Möglicherweise kommt es auch zu einer Abtrennung der Regelungsteile, die die Landwirtschaft betreffen.

Nach einer Einigung muss die Regelung noch durch die EU notifiziert werden. Mit dem Inkrafttreten kann nicht vor Ende 2015 gerechnet werden.

 

Trinkwasserverordnung 2012

Am 14. Dezember 2012 ist die "Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung" in Kraft getreten.

Gegenüber der Novelle vom November 2011 haben sich vor allem Fristen und Meldepflichten geändert: Vermieter müssen die Trinkwasseranlagen seit dem 31. Dezember 2013 in Gebäuden auf Legionellen untersuchen lassen. Das Prüfintervall wurde von einem auf drei Jahre verlängert. Vermieter müssen prüfpflichtige Trinkwasseranlagen nicht mehr beim Gesundheitsamt melden. Auch die Ergebnisse der Legionellenprüfung müssen sie dem Gesundheitsamt nur noch dann mitteilen, wenn die zulässigen Grenzwerte überschritten sind. Mit der Regelung will der Gesetzgeber besonders die Gesundheitsämter entlasten, die an die Grenzen ihrer Kapazitäten gestoßen waren. Gleichzeitig nimmt die Verantwortung des Installateurs für die korrekte Ausführung der Trinkwasseranlage zu.

Jährliche Kontrolle der Trinkwasserqualität: Untersuchung auf Legionellen

Betroffen von dieser Pflicht sind Warmwasser-Installationen mit mehr als 400 Liter Speichervolumen und/oder Warmwasserleitungen mit mehr als drei Liter Inhalt zwischen der Stelle, an der das Trinkwasser erwärmt wird, und der Entnahmestelle. Dieses trifft in erster Linie auf alle zentralen Warmwasserversorgungsanlagen in Mehrfamilienhäusern zu. Gleichzeitig ist damit die unverzügliche Anzeige des Bestandes einer Großanlage zur Trinkwassererwärmung im öffentlichen und gewerblichen Bereich (z. B. auch im Wohnungsbau) an das jeweilige Gesundheitsamt verbunden. Eine Untersuchungspflicht auf Legionellen in Gewerbeimmobilien kann aufgrund von anderen Vorschriften (Arbeitsstättenverordnung, Hygiene, Fürsorgepflichten, Verkehrssicherungspflichten) bestehen.

Das  zuständige Gesundheitsamt für die Anzeigen nach § 13, 14 und 16 TrinkwV.

Anzeigepflicht von Blei als Werkstoff in der Trinkwasserverteilung

Seit dem 1. Dezember 2013 dürfen pro Liter Wasser nicht mehr als 0,010 mg Blei im Trinkwasser enthalten sein. Faktisch führt dies zu der Verpflichtung, bleihaltige Rohre in der Trinkwasserversorgung auszutauschen. Betroffen davon sind in erster Linie Gebäude, die vor 1970 errichtet worden
sind.

Sollten als Hausanschlussleitungen oder im Gebäude noch Bleirohre vorhanden sein, müssen die betroffenen Verbraucher seit dem 1. Dezember 2013 hierüber schriftlich oder per Aushang informiert werden und zwar auch dann, wenn der Blei-Grenzwert nicht überschritten wird. Mehr Informationen hierzu sind auf der Homepage des Umweltbundesamtes erhältlich. Seit Dezember 2012 veröffentlicht das Umweltbundesamt (UBA) auf seiner Internetseite auch die „Liste trinkwasserhygienisch geeignete metallener Werkstoffe“. Diese Liste hat derzeit den Status einer „Empfehlung“ und wird ab Dezember 2015 rechtsverbindlich. Im Sinne des vorbeugenden Gesundheitsschutzes sollte schon jetzt darauf geachtet werden nur “gelistete” Werkstoffe zu verwenden.

Verschärfung der Mindeststandards bei Trinkwasserinstallationen

Neu ist in der Trinkwasserverordnung 2012, dass geeignete Probenahmestellen zur Entnahme von Wasserproben über entsprechende Ventile eingerichtet werden müssen. Auch verlangen die neuen Vorschriften für die Trinkwasser-Installationen ausdrücklich den Einsatz von geeigneten Sicherungssystemen beim Anschluss von Apparaten, z. B. im Lebensmittel- oder Zahnarztbereich, oder im Falle einer Verbindung von Trinkwasser- und Heizungsanlagen.

Empfehlungen für Installationsbetriebe

Durch die TrinkwV 2012 steigen auch die Anforderungen und die Verantwortung an ausführende Unternehmen, im speziellen im Sanitär-Heizung-Klima-Handwerk. Neben Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik empfiehlt es sich, bei Arbeiten an Trinkwasserleitungssystemen bzw. bei Neu-Installationen ein Protokoll zu führen. Dieses Protokoll dient der rechtlichen Absicherung und sollte detailliert Auskunft geben über z. B. Überprüfung der Dichtigkeit, Druckbelastungstest, Spülung, Inbetriebnahme und Vorgehensweise (wann wurde was geprüft bzw. umgesetzt und in welcher Reihenfolge). Es bietet sich ein Übergabeprotokoll mit vorgefertigter Checkliste und Hinweisen zum bestimmungsgemäßen Betrieb und zu Wartungsarbeiten an. Dieses Protokoll sollte der Kunde gegenzeichnen. Damit überträgt der Installateur nachweisbar die Verantwortung auf den Anlagenbetreiber. Entsprechende Musterprotokolle erhalten Sie beispielsweise bei Herstellern von Installationsmaterialien.

Bei umfassenden Sanierungsarbeiten und Neubauvorhaben trägt der ausführende Betrieb auch die Verantwortung der Planung mit.

Das Umweltbundesamt hat  "Empfehlungen für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung" erarbeitet, welche dann zu ergreifen sind, wenn der technische Maßnahmenwert für Legionellen überschritten wird. Sie stellt eine Ergänzung zur Empfehlung  "Systemische Untersuchungen von Trinkwasser-Installationen auf Legionellen nach Trinkwasserverordnung" dar und beschreibt das Vorgehen bei der Umsetzung der Vorgaben der Trinkwasserverordnung zu Legionellen. Die zugehörigen DIN-Normen können über den  Fachverband Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik Hessen (für Mitglieder zu Sonderkonditionen) bezogen werden.

Handwerksunternehmen als Probenehmer

Durch die jährlich anfallende Untersuchungspflicht auf Legionellen bietet sich für das Handwerk eine neue Dienstleistung. Dazu muss aber eine entsprechende Qualifizierung zum zertifizierten Probenehmer gemäß VDI 6023 vorliegen. Die meisten Analyselabore bieten adäquate Schulungen an. Dabei ist darauf zu achten, dass die Labore selbst zertifiziert und Partner des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches (DVGW) sind. Eine  Liste zertifizierter Trinkwasseruntersuchungsstellen gemäß § 15 (4) TrinkwV  in Hessen.



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Dipl.-Biol. Hans-Peter Simon

Abteilungsleiter Technologie-, Umwelt- und Digitalisierungsberatung

Bierstadter Straße 45

65189 Wiesbaden

Telefon 0611 136-164

Telefax 0611 136-8164

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