Recht, Vermittlung, Abteilung Recht, Schlichtung, Kunden, Handwerksbetriebe
Handwerkskammer Wiesbaden

Was macht eigentlich .... die Vermittlungsstelle?Wenn zwei sich streiten, hilft die Vermittlungsstelle

 "Für Einigkeit zu sorgen ist ein gutes Gefühl", da ist sich Jurist Markus Bruns sicher. Seit 20 Jahren setzt er sich mit der Vermittlungsstelle der Handwerkskammer für die Klärung von Unstimmigkeiten zwischen Handwerksbetrieben und deren Vertragspartnern ein - kostenfrei. Das Vermittlungsverfahren kann sowohl vom Handwerksbetrieb als auch von dessen Vertragspartnern eingeleitet werden. Einzige Voraussetzung ist, dass das Handwerksunternehmen ein Mitgliedsbetrieb der Handwerkskammer Wiesbaden ist. Dies wird zunächst durch Stephanie Beck geprüft. Neben Bruns fungiert auch Matthias Schober, ebenfalls Jurist, als neutraler Mediator, der zukunftsgerichtete Lösungsvorschläge für beide Parteien des Konflikts ermittelt. Mit einer Erfolgsquote von rund 75 Prozent bearbeitet die Vermittlungsstelle etwa 300 Fälle pro Jahr. Bruns ist daher überzeugt, dass es "immer einen Versuch wert ist".

Die Gründe, aus denen sich Betriebe an die Vermittlungsstelle wenden, sind dabei unterschiedlich. "Offene Forderungen, Mängelbeseitigung oder fehlende Kommunikation sind die häufigsten Motivationen", erklärt Bruns. Vor Gericht zu gehen würde sich nicht immer lohnen und insbesondere Zeit, Geld und Nerven kosten. Ein Vermittlungsverfahren der Handwerkskammer ist außergerichtlich und betragsmäßig nicht begrenzt und sei somit "eine sinnvolle Alternative, um ein Gerichtsverfahren zu umgehen", so Bruns.

Zwei Fallbeispiele

Eine Dame aus dem Kreis Groß-Gerau beauftragte einen Betrieb für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik (SHK) aus dem Rheingau-Taunus-Kreis, in ihrer Liegenschaft im selbigen Landkreis neue Sanitärobjekte im Badezimmer zu installieren. Nach Abschluss der Arbeiten beglich die Kundin den anfallenden Rechnungsbetrag ohne vorher die durchgeführten Arbeiten zu überprüfen. Wenige Tage später, als sie mit den neuen Mietern die Wohnung betrat, sah sie, dass die Sanitärobjekte an der Wand nicht verfugt wurden. Zunächst berief sich der beauftragte Handwerksbetrieb darauf, dass dies die Aufgabe des Fliesenlegers sei, der zuvor im selben Badezimmer tätig war. Die Kundin forderte jedoch den SHK-Betrieb dazu auf, die Silikonfugen nachträglich zu ergänzen. Der Handwerksbetrieb kam diesem Auftrag nach, stand zum vereinbarten Termin allerdings vor verschlossener Tür und konnte erst in einem zweiten Termin seine Arbeiten ausführen. Der Handwerksbetrieb stellte daraufhin der Kundin seine Arbeit in Rechnung. Mit dieser Rechnung wandte sich die Dame an die Vermittlungsstelle der Handwerkskammer, da es sich in ihren Augen um eine Mängelbeseitigung handeln müsse und kein neuer Auftrag erteilt wurde. Die Vermittlungsstelle bewertete die Situation so, dass die Kundin die Arbeiten hätte überprüfen müssen, bevor diese die erste Rechnung beglich. Der Handwerksbetrieb bot daraufhin der Kundin an, die zweite Rechnung um 50 Prozent zu mindern. Die Kundin nahm das Angebot an.

Ein Handwerksbetrieb aus dem Taunus, der auf Gravuren und Feinwerkmechanik spezialisiert ist, trat an die Vermittlungsstelle mit der Befürchtung heran, ein Konflikt mit einem Kunden könne auf einen Rechtsstreit hinaus laufen. Ein Gebäudeservicebetrieb aus dem Wetteraukreis habe seine Firma mit vier zu gravierenden Aluminiumschildern beauftragt. Anlässlich der übersendeten Entwürfe der Schilder des Gravurbetriebs erteilte der Wetterauer Betrieb schriftlich die Fertigungsfreigabe. Daraufhin fertigte der Gravurbetrieb die Schilder an und lieferte diese an das Gebäudeserviceunternehmen, das die dazugehörige Rechnung ebenfalls fristgerecht beglich. Rund sieben Monate später stellte das Gebäudeserviceunternehmen fest, dass auf den Schildern die falsche Telefonnummer graviert wurde. Wie sich zeigte, gab der Wetterauer Betrieb bei der Bestellung die richtige Telefonnummer an, dem Betrieb aus dem Taunus unterlief jedoch ein Fehler beim Setzen der Texte und so enthielten die Dokumente zur Freigabe eine falsche Telefonnummer. Dem Gebäudeservicebetrieb fiel diese Unstimmigkeit nicht auf und er gab die Abzüge schriftlich frei. Nun forderte der Gebäudeservicebetrieb einen kostenfreien Ersatz der Schilder, dem die Firma aus dem Taunus nicht nachgab, da die Schilder vor der Anfertigung freigegeben wurden. Die Vermittlungsstelle zeigte beiden Betrieben auf, dass auf jeder Seite ein Fehler in der Handlungsabfolge gemacht wurde. So verwendete die Firma aus dem Taunus zwar die falsche Telefonnummer, die Gebäudeservicefirma gab die Abzüge mit der falschen Telefonnummer allerdings frei. Zudem wurde die gestellte Rechnung der Gravurfirma durch die Gebäudeservicefirma vollständig beglichen, ohne dass ein Vorbehalt erklärt wurde. Die Vermittlungsstelle schlug daher eine Neuanfertigung der Schilder zu einem reduzierten Preis vor, dem beide Handwerksbetriebe unverzüglich zustimmten.

Schober_Matthias_1_0754 Handwerkskammer Wiesbaden

Ass.jur. Matthias Schober

Geschäftsführer

Bierstadter Straße 45

65189 Wiesbaden

Telefon 0611 136-123

Telefax 0611 136-8123

matthias.schober--at--hwk-wiesbaden.de

Bruns_Markus_1_0793 Handwerkskammer Wiesbaden

RA Markus Bruns, LL.M.

Abteilungsleiter Recht

Bierstadter Straße 45

65189 Wiesbaden

Telefon 0611 136-104

Telefax 0611 136-8104

markus.bruns--at--hwk-wiesbaden.de